Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/4: Änderung des Bundesgesetzes über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG) · 14 Seiten
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nach den Bestimmungen des FIFG behandelt. Mit der Übergabe dieser Dossiers von der vormals zuständigen an die neu zuständige Behörde ab Inkrafttreten des geänderten FIFG kann sichergestellt werden, dass alle Dossiers zu Bauten und Anlagen, die eine räumliche Entwicklung des CERN mit sich bringen oder für die Organisation von strategischer Bedeutung sind, gleich behandelt werden.
5 Auswirkungen
Bereits heute fördert der Bund wissenschaftliche Forschung und Innovation im Rahmen seines verfassungsmässigen (Art. 64 BV) und gesetzlichen Auftrags (FIFG). Mit der vorliegenden Änderung sollen die Modalitäten der im FIFG bereits verankerten Förderung durch die Erarbeitung eines Sachplans und eines Plangenehmigungsverfahrens für gewisse Bauten und Anlagen des CERN erweitert werden.
5.1 Auswirkungen auf den Bund
Die beim Bund notwendigen personellen Ressourcen zur Begleitung des laufenden Projekts (CHF 540 000 / 3 VZÄ pro Jahr, für eine befristete Dauer [2023–2025] und intern kompensiert) wurden dem Bundesrat bereits angekündigt und sind im Voranschlag 2023 sowie in den Finanzplänen 2024 und 2025 eingestellt. Der Bundesrat wird mit der Botschaft zur Änderung des FIFG eine konsolidierte Evaluation des Personalbedarfs für die weitere Begleitung dieses Projekts vorlegen.
Die vorgeschlagenen Änderungen sind für die zuständige Bundesbehörde mit administrativem Zusatzaufwand verbunden (Mehraufwand, aber z. B. auch zusätzliche Kommunikationsaufgaben, Bedarf an Räumlichkeiten und Material), da ihr Aufgaben übertragen werden, die nach bisherigem Recht den zuständigen kantonalen Behörden zufallen. Der durch diesen Mehraufwand verursachte Personalbedarf wird zu einem späteren Zeitpunkt ‒ bei der Erarbeitung der Botschaft ‒ ermittelt. Der Bundesrat hat den Kanton Genf als Hauptbetroffenen bereits über seine Absicht informiert, gemeinsam mit ihm die Aufgabenübertragung, deren Auswirkungen und mögliche Kompensationen zu analysieren, damit die Einführung dieses Sachplans möglichst ressourcenneutral und für alle Betroffenen gerecht ist. Diese Analyse und die damit verbundenen Arbeiten werden im Laufe des Jahres 2023 beginnen.
5.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden
Derzeit ist keine nennenswerte Auswirkung für die öffentliche Gesundheit, die Gesellschaft oder die Umwelt im Zusammenhang mit der geplanten Gesetzesänderung auszumachen. Mit der Änderung soll die Kompetenz zur Genehmigung der Pläne für einen Teil der Bauten und Anlagen des CERN vom Kanton Genf auf den Bund übertragen werden. Der Kanton und die Gemeinden werden grundsätzlich nach wie vor die Möglichkeit haben, im Rahmen des Plangenehmigungsverfahrens zu den geplanten Bauten und Anlagen Stellung zu nehmen. Die vorgesehene Änderung soll der Schweiz ermöglichen, die Entwicklung und die Tätigkeiten des CERN besser zu unterstützen. Entsprechend sind auf wirtschaftlicher Ebene positive Auswirkungen für den Kanton Genf zu erwarten (siehe Kap. 1.1.1 zum positiven Einfluss auf die Genfer Wirtschaft).
6 Rechtliche Aspekte
6.1 Verfassungsmässigkeit
Die Kompetenz des Bundes zur Erstellung eines Sachplans für die Projekte des CERN stützt sich einerseits auf Artikel 64 Absatz 1 BV und andererseits auf Artikel 81 BV. Artikel 64 Absatz 1 beauftragt den Bund, die wissenschaftliche Forschung und die Innovation zu fördern. Dieser Artikel ist alleine nicht ausreichend, um die Kompetenz zur Erarbeitung eines Sachplans zu begründen, da er dem Bund in erster Linie eine Kompetenz zur Förderung der Forschung erteilt; diese wird über die Möglichkeit verwirklicht, den Forschungseinrichtungen Finanzmittel zur Verfügung zu stellen (Thürer, Aubert, Müller, Verfassungsrecht der Schweiz, 2001, S. 461). Artikel 81 BV erlaubt es dem Bund, im Interesse des ganzen oder eines grossen Teils des