Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/4: Änderung des Bundesgesetzes über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG) · 14 Seiten

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Landes öffentliche Werke zu errichten und zu betreiben oder ihre Errichtung zu unterstützen. Obwohl auch dieser Artikel alleine nicht ausreicht, um die Kompetenz des Bundes bei der Erstellung eines Sachplans für die Projekte des CERN zu begründen, erfüllt er in Kombination mit Artikel 64 Absatz 1 BV diese Aufgabe (BJ, Rechtsgutachten «CERN: Plan sectoriel et FCC», 7. Juli 2020). Die Unterstützung der Bauten und Anlagen des CERN stellt durchaus ein öffentliches Interesse der Schweiz dar.

6.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz

Die Vorlage zur Gesetzesänderung schafft keine neuen Verpflichtungen und ist mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz vereinbar.

6.3 Erlassform

Die Vorlage beinhaltet wichtige rechtsetzende Bestimmungen, die nach Artikel 164 Absatz 1 BV in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen sind. Die Kompetenz der Bundesversammlung zur Verabschiedung der Vorlage ergibt sich aus Artikel 163 Absatz 1 BV. Die Vorlage untersteht dem Referendum.

6.4 Unterstellung unter die Ausgabenbremse

Diese Vorlage schafft keine neuen Subventionsbestimmungen und erfordert keine neuen Verpflichtungskredite oder Zahlungsrahmen.

6.5 Einhaltung der Grundsätze des Subventionsgesetzes

Der vorgeschlagene Wortlaut ändert die geltenden Bestimmungen zur Gewährung von Subventionen für die Förderung der wissenschaftsbasierten Innovation und der internationalen Forschungszusammenarbeit nicht.

6.6 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen

Die Vorlage beinhaltet eine Rechtsetzungsdelegation zugunsten des Bundesrates im Bereich des Vollzugs (Art. 56). Diese Bestimmung gab es bereits, sie wurde jedoch ergänzt.