Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/4: Änderung des Bundesgesetzes über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG) · 14 Seiten
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Das Plangenehmigungsverfahren, insbesondere die Bestimmungen zur Einleitung des ordentlichen Verfahrens und zur Anwendung des vereinfachten Verfahrens, ist in einer neuen Verordnung des Bundesrates genauer auszuführen. Dabei können die Bestimmungen anderer Verordnungen über Plangenehmigungsverfahren als Vorlage dienen.
Art. 31j
Die Bestimmungen über das Schätzungsverfahren und die vorzeitige Besitzeinweisung enthalten die üblichen Formulierungen, die im Rahmen der bundesrechtlichen Plangenehmigungsverfahren verwendet werden.
Art. 31k
1. Absatz
Dieser Absatz grenzt die Zuständigkeiten des Kantons von jenen des Bundes bei der Genehmigung der Pläne für Vorhaben des CERN ab. Vorhaben des CERN, die nicht den in Artikel 31a Absatz 1 FIFG erwähnten Kriterien entsprechen, d. h. die keine räumliche Entwicklung des CERN mit sich bringen bzw. nicht von strategischer Bedeutung sind, unterstehen weiterhin kantonalem Recht. Der Kanton wendet hier das seiner Gesetzgebung entsprechende Verfahren an. Bei Zweifeln darüber, welche Behörde für die Genehmigung der Pläne zuständig ist, entscheidet die Plangenehmigungsbehörde.
2. Absatz
Gemäss dem Wortlaut dieses Absatzes stellt der Kanton sicher, dass die von ihm bewilligten Bauten und Anlagen mit den Plangenehmigungsverfahren des WBF vereinbar sind. Da der Kanton zu den Plangenehmigungsverfahren des WBF Stellung nehmen kann, verfügt er über die notwendige Transparenz, um Unvereinbarkeiten zwischen die von ihm bewilligten Vorhaben und die Verfahren des WBF zu verhindern.
3. Absatz
Der letzte Absatz hält fest, dass die kantonale Behörde das WBF über die von ihr erteilten Baubewilligungen informiert. Damit wird die Kohärenz des in Absatz 2 eingeführten Systems gestärkt.
Art. 31l
1. Absatz
Die Bestimmung zu den Projektierungszonen dient dazu, den derzeit erarbeiteten Sachplan für die Vorhaben des CERN zu konkretisieren – parallel zum vorliegenden Entwurf zur Änderung des FIFG. Um die Transparenz der Plangenehmigungsverfahren sicherzustellen und die Planungssicherheit zu gewährleisten, können nur Projektierungszonen für Vorhaben des CERN festgelegt werden, die im Sachplan für die Projekte des CERN aufgeführt sind.
2. Absatz
Mit dem Instrument der Projektierungszone kann das CERN ohne vom Enteignungsrecht Gebrauch zu machen vorläufig über Grundstücke für künftige Umgestaltungen verfügen. Da damit das Recht Dritter, über ihr Grundeigentum zu verfügen, eingeschränkt wird, muss das WBF die Projektierungszone aufheben, sobald ihre Existenz nicht mehr gerechtfertigt ist. Sie muss nach Anhörung der betroffenen Bundesbehörden, der Kantone und Gemeinden exakt definiert werden. Der Verweis in Artikel 31g gilt auch für die Einrichtung von Projektierungszonen. Diese Bestimmung gleicht im Übrigen jener des LFG zu den Projektierungszonen für Flughafeneinrichtungen.
3. Absatz
Das Gesetz sieht eine Geltungsdauer der Projektierungszonen von fünf Jahren ab deren Festlegung vor. Diese Dauer kann um drei Jahre verlängert werden. Der anfängliche Zeitraum von fünf Jahren entspricht der Dauer in anderen Bundesgesetzen, die ein Plangenehmi-