Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/4: Änderung des Bundesgesetzes über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG) · 14 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 9Fedlex · Erläuternder Bericht

2. Absatz

Hier wird eine grundlegende Neuerung eingeführt, denn das bisherige Gesetz erteilte dem Bund keine Befugnis. Da die Verfahren nun gebündelt werden, hält das Gesetz ausdrücklich fest, dass die Plangenehmigung für die Bauten und Anlagen, die in die Kategorien von Absatz 1 fallen, ausschliesslich Sache der Bundesbehörden ist. Wenn das WBF in diesem Kontext beispielsweise einen Bau genehmigt, der im Sinne von Artikel 31a Absatz 1 von strategischer Bedeutung ist, regelt es auch die Bewirtschaftung von Aushubmaterial, Baustelleninstallationen und anderen Einrichtungen im Zusammenhang mit dem Vorhaben.

3. Absatz

Das Plangenehmigungsverfahren für Bauten und Anlagen, die eine räumliche Entwicklung des CERN mit sich bringen oder für die Organisation von strategischer Bedeutung sind, lässt keinen Platz für kantonale Bewilligungen oder Pläne. In Absatz 3 ist dies explizit festgehalten. Der erste Satz ist an die ausschliessliche Zuständigkeit des Bundes gebunden: Die Umsetzung einer Anlage in der alleinigen Zuständigkeit des Bundes erfordert keinen Erlass einer kantonalen oder kommunalen Behörde wie die Erteilung einer Bewilligung oder die Verabschiedung eines Plans. Die Umsetzung entsprechender Vorhaben kann nicht von der Verabschiedung eines Nutzungsplans abhängen. Der zweite Satz betont den materiellen Aspekt der Berücksichtigung des kantonalen Rechts. Dieses wird berücksichtigt, soweit es die Erfüllung der bundesrechtlichen Aufgaben nicht verhindert oder unverhältnismässig einschränkt. Der Begriff des «kantonalen Rechts» umfasst auch kantonale und kommunale Nutzungspläne. Gemäss Artikel 9 Absatz 1 RPG muss auch den kantonalen Richtplänen Rechnung getragen werden.

4. Absatz

Vorhaben mit gewichtigen Auswirkungen auf Raum und Umwelt müssen in einem Sachplan gemäss Artikel 13 RPG geregelt werden. Letzterer ist ein unverzichtbares Planungsinstrument, das der Genehmigungsbehörde ermöglichen soll, unter Abwägung sämtlicher Interessen einen angemessenen Standort zu wählen. Damit können die von einem Vorhaben betroffenen Parteien allenfalls auftretende Grundsatzprobleme in gegenseitiger Absprache behandeln und frühzeitig einvernehmlich lösen. Die Plangenehmigungsverfahren werden dadurch klar vereinfacht. Der Zusatz «grundsätzlich» soll es möglich machen, ausnahmsweise vom Erfordernis eines Sachplans abzuweichen, insbesondere wenn die Erarbeitung eines solchen Plans für ein einziges Projekt, das nicht die erforderliche Bedeutung hat, offensichtlich unvernünftig scheint. In einem solchen Fall muss die Übereinstimmung des Vorhabens mit den Anforderungen der Raumplanung und des Umweltschutzes im Rahmen des Plangenehmigungsverfahrens geprüft werden, wie im RPG vorgesehen. Wenn ein Sachplan für ein bestimmtes Vorhaben abgeändert werden muss, wird das entsprechende Verfahren grundsätzlich vor dem Plangenehmigungsverfahren durchgeführt. In begründeten Sonderfällen kann es auch parallel zum Plangenehmigungsverfahren stattfinden.

5. Absatz

Die spezifische Gesetzgebung im Bereich Raumplanung sowie betreffend Umwelt-, Natur- und Heimatschutz muss bei den Vorhaben für Bauten und Anlagen des CERN berücksichtigt werden. Aufgrund der sehr speziellen Lage des CERN-Standorts in zwei Staaten mit einer gemeinsamen Grenze wird auch darauf geachtet, dass die geltenden Zollvorschriften eingehalten werden. Auch die technischen Regeln wie beispielsweise die einschlägigen SIA-Normen sind einzuhalten. Diese Regeln der Technik oder «Regeln der Kunst» stellen das erforderliche Mindestanforderungsniveau dar. Wo immer möglich, werden Projekte über diese Mindestanforderungen hinausgehen und sich an den besten verfügbaren Lösungen und Technologien zu orientieren.

Bevor das WBF über die Planung, den Bau oder die Änderung von Anlagen entscheidet, prüft es möglichst frühzeitig die Vereinbarkeit des Vorhabens mit den Umweltvorschriften. Bauten und Anlagen, die Umweltbereiche erheblich belasten können, müssen einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen werden. Das Verfahren und die Typen von Bauten und Anlagen,