Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/4: Änderung des Bundesgesetzes über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG) · 14 Seiten

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Bestimmungen, insbesondere bezüglich Sicherheit, Raumplanung, Zoll, Naturschutz, Kulturerbe und Umwelt, eingehalten werden. Die zu genehmigenden Bauten und Anlagen beinhalten Baustelleninstallationen und Einrichtungen zur Erschliessung der Baustelle für den Bau und Betrieb, Stellen für Recycling und die Lagerung von Ausbruch- und Aushubmaterial sowie Einrichtungen, die räumlich und funktional eng mit dem geplanten Bau oder der geplanten Anlage verbunden sind.

Das Plangenehmigungsverfahren betrifft ausschliesslich Bauten und Anlagen, die eine räumliche Entwicklung des CERN mit sich bringen oder von strategischer Bedeutung sind. Der Auftrag vom Bundesrat an das WBF, die notwendigen Bestimmungen zur Erstellung eines Sachplans des Bundes für künftige Projekte des CERN, ergänzt durch eine Plangenehmigungskompetenz und ein Enteignungsrecht, in das FIFG aufzunehmen, betrifft somit nur diese Organisation, nicht aber andere internationale Organisationen oder Forschungsorganisationen auf Schweizer Boden.

Die Interessen und Rechte der von den Projekten des CERN betroffenen Kantone werden in den Plangenehmigungsverfahren und bei der Sachplanung berücksichtigt.

Mit dem bundesrechtlichen Plangenehmigungsverfahren zur Verwaltung von Bauvorhaben des CERN kann sichergestellt werden, dass die Interessen der Schweiz sowohl intern als auch auf internationaler Ebene berücksichtigt werden.

3.1.2 Sachplan des Bundes für Projekte des CERN

Die in Artikel 13 RPG erwähnten Sachpläne sind zentrale Instrumente der Raumplanung des Bundes. Sie sind für die Behörden verbindlich. Die folgende Grafik veranschaulicht den Inhalt eines Sachplans:

Für den Bundesrat hat sich klar ergeben, dass die Anwendung eines Sachplanverfahrens notwendig und richtig ist. Damit wird die erforderliche Abstimmung der Raumplanung zwischen Bund, Kantonen und dem CERN sichergestellt. Deshalb soll ein neuer Sachplan für die wichtigsten Entwicklungsprojekte des CERN erarbeitet werden. Dieser wird keine andere internationale Organisation mit Sitz in der Schweiz betreffen und beschränkt sich ausschliesslich auf die Vorhaben des CERN auf Schweizer Boden.

3.1.3 Berücksichtigung der Interessen der Kantone

Für den Bund ist es sehr wichtig, dass den Bedürfnissen der Kantone – insbesondere des Kantons Genf, in dem sich das CERN befindet – Rechnung getragen wird. Deshalb ist im Gesetzesentwurf festgehalten, dass die Interessen der betroffenen Kantone bei der Planung und der Umsetzung der geplanten Werke angemessen berücksichtigt werden. Überdies wird bei der Erarbeitung und bei Anpassungen des Sachplans sichergestellt, dass die Kantone frühzeitig einbezogen werden. Das Plangenehmigungsverfahren erfordert keine kantonalen Konzessionen, Bewilligungen oder Pläne. Das kantonale Recht ist jedoch zu