Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/4: Änderung des Bundesgesetzes über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG) · 14 Seiten

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berücksichtigen, soweit es die Umsetzung der Projekte des CERN nicht unverhältnismässig einschränkt.

3.1.4 Enteignung

Die Gesetzesvorlage sieht die Möglichkeit vor, vom Enteignungsrecht gemäss dem Bundesgesetz vom 20. Juni 193014 über die Enteignung (EntG) Gebrauch zu machen, um Anlagen für Forschungsprojekte des CERN zu bauen und zu betreiben. Das Enteignungsverfahren kommt jedoch nur zur Anwendung, wenn die Bemühungen um einen freihändigen Erwerb der erforderlichen Rechte nicht zum Ziel führen.

3.2 Umsetzung

Die rechtlichen Bestimmungen zur Genehmigung der Pläne für Bauten und Anlagen für die Projekte des CERN werden in einer Ausführungsverordnung präzisiert.

Bis zum Inkrafttreten der vorgeschlagenen Änderung des FIFG und der entsprechenden Ausführungsverordnung bleiben die Plan- und Baubewilligungsverfahren gemäss geltendem kantonalem Recht in der Zuständigkeit des Kantons Genf.

4 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln

Präambel

Der in der aktuellen Präambel bestehende Verweis auf Artikel 64 BV wird ergänzt durch einen Verweis auf Artikel 81 BV, gemäss dem der Bund im Interesse des ganzen oder eines grossen Teils des Landes öffentliche Werke errichten und betreiben oder ihre Errichtung unterstützen kann.

Die vorgeschlagene Änderung stützt sich auf zwei Gutachten des BJ vom 7. Juli 2020 und vom 18. August 2021, in denen dieses verschiedene Fragen betreffend die Erstellung eines Sachplans untersucht hat. Dazu gehörte auch die Frage nach den einschlägigen Verfassungsbestimmungen, die bei der Erarbeitung eines Sachplans für die räumliche Entwicklung und die wichtigsten Projekte des CERN herangezogen werden können.

Bei seiner Untersuchung gelangte das BJ zunächst zum Schluss, dass Artikel 75 BV (Raumplanung) als Grundlage für einen Sachplan alleine nicht ausreichen würde. Ausserdem wies das BJ darauf hin, dass Artikel 13 RPG, der auf Artikel 75 BV beruht, zwar die Gesetzesgrundlage darstellt, aufgrund derer der Bund Sachpläne erlassen kann, der Bund aber dennoch nur in Bereichen Sachpläne erlassen und spezifische Bauten genehmigen kann, in denen er über eine umfassende Regelungskompetenz verfügt und die zumindest teilweise in seine Zuständigkeit fallen (was Bereiche ausschliesst, die in der ausschliesslichen Zuständigkeit der Kantone liegen).

Das BJ führte seine Analyse weiter aus, indem es verschiedene Bereiche prüfte, die infrage kommen könnten, namentlich der Bereich Forschung (Art. 64 BV) und öffentliche Werke (Art. 81 BV). Es kam zum Schluss, dass im vorliegenden Fall die mit diesen beiden breit ausgelegten Artikeln eingeräumten Kompetenzen kombiniert werden sollten, um die Erarbeitung eines Sachplans des Bundes für Bauvorhaben des CERN zu begründen.

Mit dem vorliegenden Entwurf fördert der Bund die räumlichen Entwicklungsmöglichkeiten des CERN in der Schweiz über einen Sachplan und die Einführung eines einheitlichen Plangenehmigungsverfahrens in seiner Zuständigkeit im FIFG. Wie bereits in Kapitel 1.3 erklärt, trägt die Unterstützung der Umsetzung von Bauprojekten des CERN zur Forschungsförderung bei und stellt ein öffentliches Interesse der Schweiz dar. Neben dem erheblichen Beitrag zu Wissenschaft und Innovation ist die Präsenz des CERN in der Schweiz auch von grosser wirtschaftlicher Bedeutung, besonders für die Region Genf.

14 SR 711 7/14