Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/4: Änderung des Bundesgesetzes über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG) · 14 Seiten
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Übersicht
Am 10. Dezember 2021 hat der Bundesrat mit den Arbeiten zur Erstellung eines Sachplans des Bundes für die Projekte der Europäischen Organisation für Kernforschung (CERN) begonnen, um die Entwicklung dieser Organisation auf raumplanerischer Ebene zu unterstützen. Die Erarbeitung dieses Sachplans setzt eine Gesetzesgrundlage voraus. Mit der vorliegenden Änderung soll im Bundesgesetz über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG) diese Gesetzesgrundlage geschaffen werden. Dabei werden die notwendigen Bestimmungen eingeführt, damit die zuständige Bundesbehörde im Rahmen eines Verfahrens Pläne für Bauten und Anlagen genehmigen kann, die eine räumliche Entwicklung des CERN mit sich bringen oder für diese Organisation von strategischer Bedeutung sind.
Inhalt der Vorlage
Der Bundesrat schlägt dem Parlament vor, das FIFG anzupassen, um den Entscheid des Bundesrates vom 10. Dezember 2021 umzusetzen. Gemäss diesem soll die Schweiz die Forschungsprojekte der Europäischen Organisation für Kernforschung (CERN) durch die Erstellung eines Sachplans besser begleiten. Die Verfassungsgrundlage dazu findet sich in Artikel 64 Absatz 1 und Artikel 81 BV (siehe Kap. 6.1). Mit der Vorlage wird im FIFG ein neuer Abschnitt 6a (Art. 31a bis 31m) eingeführt, der die Gesetzesgrundlage schafft für einen Sachplan des Bundes und für das Plangenehmigungsverfahren für Bauten und Anlagen, die eine räumliche Entwicklung des CERN mit sich bringen oder für dieses von strategischer Bedeutung sind. Der Bund soll mit einer Befugnis ausgestattet werden, die bisher ausschliesslich dem Kanton Genf zukam. Damit soll eine bessere Planungssicherheit für die Projekte des CERN gewährleistet und die Verfahren im Zusammenhang mit entsprechenden Bauten sollen vereinfacht, koordiniert und beschleunigt werden, damit sie die künftige Entwicklung der Organisation nicht bremsen.
Die vorgeschlagenen Bestimmungen des neuen Abschnitts sind an andere Gesetze angelehnt, die den Bundesbehörden eine Plangenehmigungskompetenz erteilen und einen Sachplan für Vorhaben mit gewichtigen Auswirkungen auf Raum und Umwelt voraussetzen.