Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2023/5: Teilrevision des Ausführungsrechts zum Bundesgesetz über die Forschung am Menschen · 66 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 22Fedlex · Ergebnisbericht

Ergebnisbericht der Vernehmlassung zur Teilrevision des Ausführungsrechts zum Bundesgesetz über die Forschung am Menschen

Abs. 2, Bst. b

Die GUMEK macht auf einen orthographischen Fehler aufmerksam.

Abs. 2 Bst. c und e

Diverse Stellungsnehmende wie der Kanton ZH, die interessierten Kreise Alpha-1, CHUV, CFS, EKOS, KEK-ZH, IDS, MPS, Fabrysuisse, Galaktosämie Schweiz, HOPOS, Lupus Suisse, MaRaVal, MGR, ProRaris, Retina Suisse, SELMAS, SHG, SHG-weg, Swiss HePa_BC, Swiss HePa_UF, SVAI, SSPH+, Swissethics und die Privatpersonengruppe 1 weisen auf die Dilemma-Situation bei der Entstehung von Zufallsbefunden und der Anwendung des Rechts auf Nichtwissen hin. Sie fügen an, dass Personen der Gesundheitsberufe verpflichtet sind, die Patientinnen und Patienten zum Wohle der Gesundheit zu unterstützen, weshalb in der Praxis die Ethikkommissionen in der Regel den Ausschluss von Personen verlangen, die sich weigern, in solchen Situationen über Zufallsfunde informiert zu werden. Zudem wird ein neuer Buchstabe gefordert, um die Frage der unmündigen und urteilsunfähigen Personen zu regeln. Denn das Recht auf Nichtwissen der Eltern und gesetzlich Vertretenden würde insbesondere mit Art. 26 Abs. 2 GUMG eingeschränkt.

Abs. 3

Der Kanton VD regt an, dass für die Frage von unmündigen und urteilsunfähigen Personen ein eigener Absatz vorgesehen werde, da das Recht auf Nichtwissen der Eltern und der gesetzlichen Vertreter insbesondere im Rahmen des neuen Art. 26 Abs. 2 GUMG eingeschränkt würde. IH ist der Ansicht, dass in der vorliegenden Teilrevision die Erlaubnis zur Durchführung genetischer Untersuchungen erweitert wird, obwohl die Vereinbarkeit des HFG mit der UNO-BRK nicht gewährleistet sei. Genetische Untersuchungen an einer urteilsunfähigen Person durchzuführen stelle einen Eingriff in die Grundrechte einer Person dar. Dem Schutz urteilsunfähiger Personen werde in keiner Hinsicht genügend Rechnung getragen, indem einfach die Ergebnisse von Untersuchungen nicht mitgeteilt würden. Die GRÜNEN befürworten die neuen Bestimmungen.

Abs. 3 Bst a

MERH-UZH schlägt eine sprachliche Änderung vor.

Abs. 3 Bst. b

Insieme verlangt die Streichung der neuen Bestimmung. Gemäss ihren Ausführungen soll es bei dieser Bestimmung nicht nur um die informationelle Selbstbestimmung der betroffenen Personen gehen, sondern auch um Grundrechte wie persönliche Freiheit, der Schutz der Privatsphäre und die Menschenwürde. Diese seien mit dem Vorschlag gefährdet. MERH-UZH stellt verschiedene Fragen zu Absatz 3 Bst. b.

Art. 9 Folgen des Widerrufs der Einwilligung

USZ merkt an, dass es nicht möglich ist, die Daten oder Proben eines einzelnen Teilnehmers nach einem Widerruf zu anonymisieren, da die Versuchsteilnahme in der Krankengeschichte dokumentiert ist. Zudem entspreche das Löschen der Zuordnung in der Schlüsselliste nicht einer Anonymisierung. Eine grössere Gruppe von Teilnehmenden (Kanton GE, Alpha-1, CFS, EKOS, Fabrysuisse, KEK-ZH, Insel, Galaktosämie Schweiz, HOPOS, Lupus Suisse, MaRaVal, MGR, MPS, ProRaris, Retina Suisse, SELMAS, SHG, SHG-weg, Swiss HePa_BC, Swiss HePa_UF, SVAI, Swissethics und die Privatpersonengruppe 1) gibt ebenfalls an, dass eine Anonymisierung von Daten einzelner Patientinnen und Patienten bei Widerruf nicht möglich sei und Sicherheitsaspekten widersprechen würde. Sie schlagen eine Änderung des Artikels vor und verlangen, dass die Daten bei Widerruf verschlüsselt und ausgewertet bleiben, jedoch keine neuen Daten erhoben werden. USB_DKF erwähnt zusätzlich, dass Forschung mit anonymisierten Daten ausserhalb des HFG weiterhin möglich sein sollte.