Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/53: Verkehrsflächen für den Langsamverkehr · 53 Seiten

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mindestens 18-jährige Person gefahren werden dürfen, können auch die 14- und 15- Jährigen profitieren. Diese Jugendlichen können heute nur dann ein langsames E-Bike lenken, wenn sie den Mofa-Führerausweis besitzen. Künftig sollen sie langsame E-Bikes ohne Führerausweis fahren dürfen, wenn eine mindestens 18-jährige Aufsichtsperson dabei ist.

Kinder im Alter von 12 Jahren zeigen noch entwicklungsbedingte Schwierigkeiten in der Gefahrenwahrnehmung und -bewertung. Zudem ist es anspruchsvoller, ein E-Bike zu fahren als ein Fahrrad. Für den Erhalt der Verkehrssicherheit ist es deshalb unabdingbar, dass Kinder auf E-Bikes nicht allein unterwegs sein dürfen.

Die Aufsichtsperson soll, wie von der Motion 20.3080 Nantermod gefordert, erwachsen und somit mindestens 18 Jahre alt sein. Gegen ein tieferes Mindestalter der Aufsichtsperson von beispielsweise 16 Jahren sprechen gewichtige Gründe: Die Leistungsmöglichkeit von 12-jährigen Kindern und die Leistungsanforderung beim E-Bike-Fahren klaffen teilweise auseinander. Daraus resultiert ein Unfallrisiko. Dies kann durch eine jugendliche Aufsichtsperson von unter 18 Jahren kaum abgefedert werden. Gerade Jugendliche haben eine höhere Risikotoleranz und testen teilweise Grenzen aus. Wegen bekannter gruppendynamischer Prozesse drohen sogar kontraproduktive Auswirkungen.

Die mindestens 18-jährige Person muss das Kind auf dem E-Bike beaufsichtigen (analog Art. 19 Abs. 1 SVG) und bei Bedarf soweit möglich einschreiten. Um diese Aufgabe wahrzunehmen, muss sie das Kind begleiten. Eine Beaufsichtigung aus der Ferne ist somit nicht genügend.

Fährt ein Kind im Alter von 12 bis 14 Jahren ohne Aufsicht einer mindestens 18-jährigen Person ein langsames E-Bike, droht ihm grundsätzlich eine Busse (Art. 143 Abs. 1 VZV). Das Gleiche gilt für Jugendliche, die im Alter von 14 bis 16 Jahren ohne Mofa-Ausweis oder ohne Aufsicht einer mindestens 18-jährigen Person ein langsames E-Bike führen. Für Personen im Alter von 10 bis 18 Jahren gilt in der Schweiz jedoch das Jugendstrafrecht. Dieses sieht Bussen erst ab dem 15. Altersjahr vor, möglich sind vorher ein Verweis oder sogar eine Strafbefreiung. Verletzt die mindestens 18-jährige Person ihre Aufsichtspflicht, so droht ihr grundsätzlich keine strafrechtliche Sanktion (analog wie bei Personen, die Kinder beaufsichtigen, die vor dem vollendeten sechsten Altersjahr auf Hauptstrassen Fahrrad fahren, Art. 19 SVG).

Elektro-Rikschas

Elektro-Rikschas fallen neu in die Kategorie der schweren Motorfahrräder nach Artikel 18 Buchstabe c E-VTS. Führer und Führerinnen von schweren Motorfahrrädern benötigen den Führerausweis der Kategorie M. Neu soll das Mindestalter für das Führen von Elektro-Rikschas somit 14 Jahre betragen anstatt wie bisher 15 Jahre. Für den Erwerb des Führerausweises der Kategorie M ist eine Theorieprüfung erforderlich, aber nicht wie bei der Kategorie A1 (oder Kategorien B und F) eine praktische Führerprüfung.

3.2.3 Geprüfte Alternativen im Rahmen der Motion 20.3080 Nantermod

Örtliche Einschränkung

Auf örtliche Einschränkungen, wie sie die Motion vorschlägt, soll verzichtet werden. Eine klare Umsetzung wäre in der Praxis nicht möglich, da Begriffe wie «wenig Verkehr», «touristisches Gebiet» oder ähnliche Formulierungen auslegungsbedürftig