Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/53: Verkehrsflächen für den Langsamverkehr · 53 Seiten

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sind und zu Abgrenzungsproblemen führen würden. Auch die Frage der Sanktionen bei Verlassen eines freigegebenen Perimeters würde zu Schwierigkeiten bei der Umsetzung und unerwünschten Resultaten führen.

Helmpflicht

Der Bundesrat hat im Jahr 2020 in der Vernehmlassung zur Teilrevision des Strassenverkehrsgesetzes, des Ordnungsbussengesetzes und von acht Verordnungen eine Helmpflicht für alle Lenkerinnen und Lenker von langsamen E-Bikes vorgeschlagen. Rund 70 Prozent der Vernehmlassungsteilnehmenden lehnten diesen Vorschlag ab.20

In der vom Parlament am 17. März 2023 verabschiedeten Teilrevision des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01) lehnten der Nationalrat und der Ständerat eine Velohelmpflicht für Kinder und Jugendliche bis zum 16. Altersjahr klar ab (Geschäft des Bundesrates 21.080).

Betont wird in den Diskussionen immer wieder die Eigenverantwortung der Betroffenen. Zwar handelt es sich vorliegend nicht um ein Fahrrad, sondern um ein langsames E-Bike, das unter Aufsicht einer mindestens 18-jährigen Person ab 12 Jahren geführt werden soll. Das Führen eines E-Bikes ist namentlich wegen der Beschleunigung beim Anfahren, der höheren Geschwindigkeit, die damit gefahren werden kann, sowie dem Gewicht des Fahrzeuges anspruchsvoller als das Führen eines Fahrrades. Zudem sind gerade Kinder und Jugendliche besonders schutzbedürftig. Dennoch soll hier auf die Eigenverantwortung der Betroffenen gesetzt und auf eine Helmpflicht beim Führen von langsamen E-Bikes durch Kinder und Jugendliche ab dem 12. bis zum 16. Altersjahr verzichtet werden. Es kann davon ausgegangen werden, dass sich die Betroffenen der erhöhten Gefahr beim Lenken eines E-Bikes und der Folgen bewusst sind, die schwere Kopf- und Hirnverletzungen gerade bei Kindern und Jugendlichen haben können.

Leistungsbeschränkung

Thematisiert werden könnte eine Leistungsbeschränkung der fraglichen langsamen E-Bikes auf z. B. 250 Watt. Eine solche Leistungsbeschränkung am E-Bike ist bei einer Kontrolle auf der Strasse aber nicht überprüfbar, da sie nicht äusserlich erkennbar ist. Der Vollzug einer solchen Beschränkung in der Praxis ist somit nicht realistisch. Zudem spielt bei geschwindigkeitsbegrenzten Fahrzeugen die Motorleistung für die Verkehrssicherheit keine wesentliche Rolle.

Maximalzahl von Kindern pro Aufsichtsperson

Fraglich ist weiter, ob eine fixe Maximalzahl von Kindern pro Aufsichtsperson festgelegt werden soll. Eine solche Beschränkung ist nicht sinnvoll. Das Aufsichtsbedürfnis hängt stark vom einzelnen Kind ab. Mit einer allgemeingültigen fixen Zahl kann diesem individuellen Bedürfnis keine Rechnung getragen werden. Die Obergrenze ergibt sich jeweils aus der Anforderung, dass die Aufsichtsperson jederzeit die Kontrolle über die Situation haben muss. So ist z. B. mit einem «aufsichtsintensiven» Kind vielleicht – wenn überhaupt – nur noch ein weiteres Kind verantwortbar, während aber durchaus mehrere Kinder beaufsichtigt werden können, wenn diese sehr selbständig und verantwortungsbewusst unterwegs sind.

20 Siehe den Ergebnisbericht «Teilrevision von acht Verordnungen begleitend zur Teilrevision des Strassenverkehrs- und Ordnungsbussengesetzes Bericht über die Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens von August - Dezember 2020», S. 62 ff, www.admin.ch > Bundesrecht > Vernehmlassungen > abgeschlossene Vernehmlassungen > 2020 > UVEK > Vernehmlassung 2020/43 > Ergebnisbericht 2.