Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/53: Verkehrsflächen für den Langsamverkehr · 53 Seiten

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Senkung des Mindestalters für weitere Fahrzeugarten

Die Motion verlangt die Anpassung des Mindestalters für das Führen von «Elektrofahrrädern». Im Begründungstext und den Materialien wird stets von «E-Bikes» bzw. «langsamen E-Bikes mit einer Tretunterstützung bis 25 km/h» gesprochen. Eine Senkung der Altersgrenze für andere Leicht-Motorfahrräder, wie z. B. Elektroroller oder E-Trottinette ist in der Motion kein Thema. Aus Gründen der Verkehrssicherheit ist es auch nicht sinnvoll, das Mindestalter auch für E-Trottinette, E-Stehroller (Segways) oder Elektroroller auf 12 Jahre hinabzusetzen. Die Bedienung dieser Motorfahrzeuge ist nach der Beurteilung der Beratungsstelle für Unfallverhütung nochmals anspruchsvoller als das Führen von E-Bikes. Kinder ab 12 Jahren sollen folglich aus Gründen der Verkehrssicherheit nur langsame E-Bikes fahren dürfen, die keinen Selbstfahrmodus haben und sich somit wie die den Kindern bekannten Fahrräder verhalten (eine Schiebehilfe bis 6 km/h ist zulässig). Langsame E-Bikes haben nur selten einen Selbstfahrmodus. Im Vollzug dürfte diese Bestimmung somit keine Schwierigkeiten bereiten. Im heute seltenen Fall eines langsamen E-Bikes mit Selbstfahrmodus können die Lenkenden und die Polizei dies mit einem einfachen Fahrtest vor Ort feststellen und somit auf einfache Art prüfen, ob es ab 12 Jahren geführt werden darf.

3.3 Anpassung der Verkehrsregeln und Signalisationsvorschriften

Der Bundesrat hat das UVEK beauftragt, die Benutzungspflicht von Radwegen für Lenkende schwerer und schneller Motorfahrräder aufzuheben, spezifische Parkierungsflächen für bestimmte Arten von Motorfahrrädern zu prüfen und den Bau geschützter Radstreifen rechtlich zu ermöglichen.21 Die Umsetzung dieses Auftrags hat Änderungen der Verkehrsregeln und der Signalisationsvorschriften zur Folge (vgl. Kapitel 3.3.1- 3.3.3). Um sicherzustellen, dass die für die bisherigen Motorfahrrad-Unterkategorien geltenden Bestimmungen auch auf die neuen Unterkategorien anwendbar bleiben, sind weitere punktuelle Anpassungen in der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 196222 (VRV) und der Signalisationsverordnung vom 5. September 197923 (SSV) nötig. Darüber hinaus soll die Bedeutung gewisser Signale angepasst werden, die heute in der Praxis teilweise an ihre Grenzen stösst (vgl. Kapitel 3.3.4).

3.3.1 Aufhebung der Pflicht für Lenkerinnen und Lenker schneller und schwerer Motorfahrräder, Radwege zu benutzen

Ausgangslage

Die heutigen Verkehrsregeln verpflichten die Lenkerinnen und Lenker schneller E-Bikes, Radwege und Radstreifen zu benutzen (Art. 46 Abs. 1 SVG). Der Postulatsbericht hält hierzu fest, dass sich die gemeinsame Benutzung mit Fahrrädern und Leicht-Motorfahrrädern trotz der unterschiedlichen Geschwindigkeiten nicht negativ auf die Unfallstatistik auswirkt. Der Bundesrat möchte die Radverkehrsflächen deshalb auch künftig für schnelle E-Bikes (und für Benzin-betriebene Motorfahrräder) sowie für die neue Unterkategorie der schweren Motorfahrräder offenhalten. Um mögliche Konflikte

21 Postulatsbericht, Ziff. 8.1.1.

22 SR 741.11

23 SR 741.21