Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/53: Verkehrsflächen für den Langsamverkehr · 53 Seiten
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aus diesen Regelungen abzuschwächen, möchte der Bundesrat jedoch die Pflicht zur Benutzung von Radwegen für schwere und schnelle Motorfahrräder aufheben.24
Schnelle E-Bikes weisen mit 32 km/h eine höhere Durchschnittsgeschwindigkeit auf als konventionelle Fahrräder und Leicht-Motorfahrräder.25 Gerade auf gemeinsamen Rad- und Fusswegen (2.63 und 2.63.1) müssen schnelle E-Bikes ihre Geschwindigkeit regelmässig drosseln, um ihren Rücksichtspflichten gegenüber den übrigen Berechtigten nachzukommen. Um schneller voranzukommen als auf Radwegen, weichen schnelle E-Bikes zum Teil schon heute auf die Fahrbahn aus, obschon sie zur Benutzung des Radwegs verpflichtet wären. Dadurch vermeiden sie gefährliche Überholmanöver und sonstige Konflikte mit dem Fussverkehr.
Die künftig bis zu 450 kg schweren und bis zu 1.20 m breiten Lasten-Motorfahrräder dürften insbesondere auf engeren Radwegen und gemeinsamen Rad- und Fusswegen vergleichsweise schwierig zu steuern sein.
Die beantragte Neuregelung mit Begründung
Die Lenkerinnen und Lenker schneller und schwerer Motorfahrräder sollen künftig von der Pflicht entbunden werden, signalisierte Radwege und gemeinsame Rad- und Fusswege (2.60, 2.63, 2.63.1) zu benutzen. Sie sollen jedoch nach wie vor von attraktiven Radwegen profitieren können. Strassenbegleitende Radwege bieten insbesondere mehr Schutz und ein positiveres Fahrerlebnis. Auch ist das Benutzungsrecht von Radwegen einer der Gründe, weshalb schnelle E-Bikes in der Schweiz verbreiteter sind als in anderen europäischen Staaten. Die Befreiung von der Pflicht, Radwege zu benutzen, belässt den Lenkerinnen und Lenkern schneller und schwerer Motorfahrräder die Freiheit, situativ zu entscheiden.
Die Befreiung von der Pflicht, die Radinfrastruktur zu benutzen, umfasst lediglich Radwege und soll sich nicht auch auf Radstreifen erstrecken. Schnelle und schwere Motorfahrräder sollen, wo solche vorhanden sind, nach wie vor auf Radstreifen fahren müssen. Eine Aufhebung dieser Pflicht könnte gefährliche Fahrspurwechsel – vom Radstreifen auf den Fahrsteifen des motorisierten Individualverkehrs – zur Folge haben. Die übrigen Verkehrsteilnehmenden müssten immer damit rechnen, dass schnelle und schwere Motorfahrräder stets auf allen Fahrstreifen fahren. Auch würde eine Aufhebung der Pflicht, auf Radstreifen zu fahren, aufgrund des allgemeinen Rechtsfahrgebots faktisch zu drei Fahrspuren führen: Lenkerinnen und Lenker von schnellen und schweren Motorfahrrädern müssten sozusagen zwischen dem Radstreifen und dem Fahrstreifen für den übrigen Verkehr fahren, wobei sie sowohl von links als auch von rechts überholt werden könnten. Dies lässt sich nicht mit der Verkehrssicherheit vereinbaren.
Die vorgeschlagene Neuerung für schnelle und schwere Motorfahrräder erfolgt durch eine Anpassung der Artikel 42 Absatz 4 VRV und Artikel 33 Absatz 1 SSV. Abgesehen von dieser Änderung haben die Lenkerinnen und Lenker schneller und schwerer Motorfahrräder die übrigen Vorschriften für Radfahrende weiterhin zu beachten und sind folglich weiterhin den Radfahrenden gleichgestellt.
24 Postulatsbericht, Ziff. 5.1.4 und 7.1.1.
25 Postulatsbericht, S. 8 und Ziff. 2.2.1.