Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/53: Verkehrsflächen für den Langsamverkehr · 53 Seiten

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3.3.2 Spezifische Parkierungsflächen für bestimmte Arten von Motorfahrrädern

Ausgangslage

Der Bundesrat hält im Postulatsbericht fest, dass die Organisation der Parkierung von Fahrrädern und elektrischen Kleinfahrzeugen für die Kantone und Städte ein wichtiges Werkzeug der Verkehrsplanung ist, insbesondere bei Umsteigepunkten.26 In diesem Zusammenhang haben verschiedene Signalisationsbehörden den Wunsch geäussert, eine Signalisation für Parkierungsflächen für Lastenfahrräder in die SSV aufzunehmen. Das Anliegen wird unter anderem damit begründet, dass das rechtliche Konstrukt der grössenmässigen Bestimmung des Parkfeldes gemäss Artikel 79 Absatz 6 SSV bei Fahrzeugen an seine Grenzen gelangt, deren Dimensionen zwischen Fahrrädern und Personenwagen liegen. Häufig sind mit dem Symbol «Fahrrad» gekennzeichnete Parkfelder aus Sicht der Lastenvelos zu klein ausgeschieden. In solchen Fällen ist es zum Teil unmöglich, die entsprechenden Fahrzeuge innerhalb der markierten Parkfelder vorschriftskonform abzustellen.

Die beantragte Neuregelung mit Begründung

Neu soll das Symbol «Lastenfahrrad» ins Bundesrecht überführt werden. Dem Anliegen der Vollzugsbehörden entsprechend, soll das vorgeschlagene Symbol Fahrräder und Motorfahrräder zum Transport von Kindern, Mitfahrenden und Waren sowie Fahrräder und Motorfahrräder mit einem Anhänger erfassen. Abstellflächen können – der Systematik der SSV folgend – mit einem Signal oder mit einer Markierung reserviert werden.

Kantonale und kommunale Vollzugsbehörden, die keine spezifischen Parkfelder für Lastenräder errichten möchten, können für mehr Fahrzeuge umfassende Parkierlösungen weiterhin auf das Symbol «Fahrrad» (5.31) zurückgreifen. Lastenvelos und Fahrräder mit Anhängern dürfen auch weiterhin auf Parkfeldern für Fahrräder parkieren, vorausgesetzt, sie lassen sich innerhalb der Parkfelder abstellen.

Auf die Einführung weiterer Symbole bestimmter Motorfahrrad-Unterkategorien wird verzichtet. Wie im Postulatsbericht dargelegt, sollen Leicht-Motorfahrräder und damit auch langsame E-Bikes den konventionellen Fahrrädern so weit wie möglich gleichgestellt sein.27 Es besteht deshalb kein Bedarf, ein neues spezifisches Symbol für langsame E-Bikes in das Signalisationsrecht einzuführen. Auch gehen viele verschiedene Symbole mit nur geringfügigen Abweichungen zulasten der Verständlichkeit und Wirksamkeit einer Signalisation. Aus dem gleichen Grund ist die Einführung eines Symbols für schnelle E-Bikes nicht zielführend. Mit der vorgeschlagenen Neuregelung der Fahrverbote für Motorfahrräder entfällt auch das Bedürfnis, mit Zusatztafeln E-Bikes vom Fahrverbot auszunehmen (vgl. unten Ziff. 3.3.4).

Mit dem Argument der mangelnden Verständlichkeit wurde auch der Vorschlag verworfen, ein neues Symbol für E-Trottinette einzuführen. Ein solches Symbol hätte dazu geführt, dass für die Reservation von Abstellflächen innerhalb der Unterkategorie der Leicht-Motorfahrräder zusätzlich zwischen verschiedenen Fahrzeugen hätte unterschieden werden müssen. Im Übrigen sind E-Trottinette von ihrer Grösse her mit Fahrrädern vergleichbar. Sie können folglich mühelos auf Parkierungsflächen für Fahrräder abgestellt werden.

26 Postulatsbericht Ziff. 7.1.4.

27 Postulatsbericht Ziff. 6.1.1.