Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/53: Verkehrsflächen für den Langsamverkehr · 53 Seiten

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Schliesslich wurden auch Signalisationsmöglichkeiten für sogenannte Sharing-Angebote eingehend analysiert. Schon heute kann der zum Parkieren berechtigte Benutzerkreis mit einer Zusatztafel eingeschränkt werden (Art. 48 Abs. 4 SSV). So kann etwa der Name des jeweiligen Anbieters auf einer Zusatztafel wie beispielsweise bei Besucherparkplätzen angegeben werden. Das geltende Recht bietet für die Kennzeichnung von Sharing-Angeboten somit bereits eine einfache Signalisationslösung an.

3.3.3 Schaffung von rechtlichen Grundlagen, um Radstreifen mit baulichen Ele-

menten schützen zu können

Ausgangslage

In den letzten Jahren etablierte sich im Ausland vermehrt das Prinzip von geschützten Radstreifen («protected bike lanes»). Wo die räumlichen Verhältnisse dies zulassen, werden die Radstreifen mit baulichen Elementen verdeutlicht. Dadurch wird der für Radfahrende bestimmte Bereich auf der Fahrbahn geschützt geführt. Auch in Schweizer Städten wird dieses Prinzip bereits vereinzelt angewendet. Es stellt oft eine schnell realisierbare Lösung dar, um eine hochwertige und sichere Radinfrastruktur zu schaffen.

Um geschützte Radstreifen in das bestehende rechtliche Konstrukt der Radverkehrsflächen einzubetten, sind die einzelnen Radverkehrsflächen zunächst voneinander abzugrenzen: Gesetzlich ausdrücklich für den Radverkehr bestimmte Verkehrsflächen sind in der Schweiz entsprechend signalisierte Radwege und markierte Radstreifen. Den eigentlichen Radwegen (2.60) gleichgestellt werden können hier sodann gemeinsame Rad- und Fusswege (2.63.1) sowie Rad- und Fusswege mit getrennten Verkehrsflächen (2.63). Markierte Radstreifen befinden sich direkt auf der Fahrbahn und bilden Bestandteil derselben (vgl. Art. 1 Abs. 7 VRV). Radwege werden unabhängig von der Fahrbahn und dem motorisierten Verkehr geführt. Sie sind durch bauliche Massnahmen von der Fahrbahn getrennt (vgl. Art. 1 Abs. 6 VRV). Radwege können strassenbegleitend oder frei geführt werden. Sie befinden sich – anders als Radstreifen – nicht direkt auf der Fahrbahn, bzw. nicht auf gleichem Niveau wie der motorisierte (Rest-)Verkehr.

Für Radverkehrsflächen, die auf der Fahrbahn gemeinsam mit dem motorisierten Verkehr geführt werden, sind die jeweiligen Markierungen massgebend. Auf wenig belasteten Strassen mit Geschwindigkeiten bis 30 km/h wird der Radverkehr grundsätzlich ohne Längsmarkierung im Mischverkehr mit mehrspurigen Motorfahrzeugen geführt. Radfahrende müssen in diesem Fall auf der rechten Seite der Fahrbahn fahren (Art. 8 Abs. 4 VRV). Ist ein Radstreifen auf der Fahrbahn markiert, haben Radfahrende diesen für sie bestimmten Fahrstreifen zu benutzen. Radstreifen sind normalerweise durch gelbe unterbrochene Linien und ausnahmsweise durch ununterbrochene – also durchgezogene – Linien gekennzeichnet (Art. 1 Abs. 7 VRV). Fahrzeuge dürfen durchgezogene Linien nicht überfahren oder überqueren (Art. 74a Abs. 1 SSV). Eine durchgezogene Linie schafft also im eigentlichen Sinn einen Fahrstreifen, der für den Radverkehr bestimmt ist und nur von diesem befahren werden darf.

Geschützte Radsteifen stellen eine Weiterentwicklung konventioneller Radstreifen dar. Sie werden ebenfalls direkt auf der Fahrbahn bzw. deren Fahrbahnniveau angelegt und