Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/53: Verkehrsflächen für den Langsamverkehr · 53 Seiten

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Art. 181a Abs. 4 und 5

Abs. 4: Die Bestimmung über andere Warnvorrichtungen anstelle der Glocke ist nicht mehr erforderlich. Dies wird neu im allgemein für alle Motorfahrräder geltenden Artikel 178b Absatz 1 E-VTS geregelt.

Abs. 5: Die Bestimmung, wonach für Elektro-Stehroller eine Lenkstange nicht erforderlich ist, wird aufgehoben. Künftig wird gemäss Artikel 175 Absatz 3 E-VTS für stehend gefahrene Motorfahrräder eine Lenkstange verlangt, wobei stattdessen auch eine Haltestange genügt (für selbstbalancierende Motorfahrräder ohne Lenk- oder Haltestange bedeutet dies, dass sie über eine Sitzgelegenheit verfügen müssen).

Art. 210 Abs. 6

Künftig sollen Fahrrad- und Motorfahrradanhänger über eine Schiebehilfe verfügen dürfen. Ein eigentlicher Antrieb am Anhänger, der das als Zugfahrzeug eingesetzte Fahrrad oder Motorfahrrad während der normalen Fahrt stösst, soll aber nach wie vor verboten bleiben. Deswegen soll der Antrieb am Anhänger nur bis zu einer Geschwindigkeit von 6 km/h wirken dürfen. Eine vom ASTRA beauftragte, externe Untersuchung verschiedener angetriebener Anhängermodelle hat ergeben, dass die Verkehrs- und Betriebssicherheit sonst nicht gewährleistet werden konnten (siehe oben Ziff. 1.2.2).

Art. 215 Abs. 1bis, 2 und 3 (neu)

Abs. 1bis: Analog zu den Motorfahrrädern (Art. 178 Abs. 7 E-VTS) wird auch für Fahrräder ergänzt, dass Aufschriften und Bemalungen retroreflektierend und/oder lumineszierend sein dürfen. Eine bessere Sichtbarkeit von Zweiradfahrzeugen kann die Verkehrssicherheit verbessern.

Abs. 2: Wie für Motorfahrräder (s. Art. 175 Abs. 4 E-VTS) sollen auch für Fahrräder die Anzahl der geschützten Kindersitzplätze nicht mehr beschränkt werden (bisher maximal zwei). Die Anzahl Kinder- und Erwachsenenplätze muss so festgelegt werden, dass das voll besetzte Fahrrad ein Gewicht von 250 kg nicht überschreitet. Welches Personengewicht pro Platz berechnet wird, soll dem Hersteller überlassen bleiben. Die Vorschrift, wonach ausser geschützten Kinderplätzen jeder Platz mit Tretpedalen ausgerüstet sein muss, wird gelockert. Künftig ist ein Platz ohne Pedale für eine erwachsene Person erlaubt (bisher nur für eine behinderte Person zulässig). Zudem kann die kantonale Behörde mehr Plätze ohne Pedale bewilligen (diese Kompetenz stand bisher im aufzuhebenden Art. 63 Abs. 6 E-VRV).

Abs. 3 (neu): Fahrräder ohne Sitzgelegenheit, die stehend zu fahren sind (z. B. mit Pedalerie wie ein Fitnesstrainer), sollen einplätzig sein und über eine Lenkvorrichtung verfügen, die auch bei Gabe von Handzeichen zur Richtungsänderung noch ein sicheres Festhalten ermöglicht.

Art. 222t Übergangsbestimmungen

Abs. 1: Die Übergangsbestimmung dient dazu, Elektro-Rikschas, die dem bisherigen Recht entsprechen, aber von den neuen Bestimmungen gemäss Artikel 18 Buchstabe c E-VTS abweichen, als schwere Motorfahrräder einteilen zu können (z. B. dürfen bisherige Elektrorikschas bis zu 2 kW Motorleistung aufweisen, schwere Motorfahrräder aber nur 1 kW). Es können sämtliche vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Rechtsänderung bereits produzierten oder in der Schweiz befindlichen, den bishe-