Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/53: Verkehrsflächen für den Langsamverkehr · 53 Seiten

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rigen Vorschriften für Elektro-Rikschas entsprechenden Fahrzeuge zu einem beliebigen späteren Zeitpunkt als schwere Motorfahrräder zugelassen werden. Dies betrifft insbesondere Lagerfahrzeuge, die noch nicht in Verkehr stehen.

Abs. 2: Die Übergangsbestimmung dient dazu, motorisierte Rollstühle, die dem bisherigen Recht entsprechen, aber von den neuen Bestimmungen gemäss Artikel 18 Buchstabe c E-VTS abweichen, als schwere Motorfahrräder einteilen zu können (z. B. gibt es heute einige wenige motorisierte Rollstühle, die etwas mehr als das neu für schwere Motorfahrräder zulässige Gesamtgewicht von 450 kg aufweisen, oder noch in Verkehr stehende, sehr alte motorisierte Rollstühle, die über einen Verbrennungsmotor verfügen).

Es können sämtliche vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Rechtsänderung bereits produzierten oder in der Schweiz befindlichen, den bisherigen Vorschriften für motorisierte Rollstühle entsprechenden Fahrzeuge zu einem beliebigen späteren Zeitpunkt als schwere Motorfahrräder zugelassen werden. Dies betrifft insbesondere Lagerfahrzeuge, die noch nicht in Verkehr stehen.

Anhang 2

In Zusammenhang mit Artikel 180 Absatz 3 E-VTS wird die Norm EN 12184 «Elektrorollstühle und -mobile und zugehörige Ladegeräte - Anforderungen und Prüfverfahren» in Ziffer 14 aufgenommen.

Anhang 7

Ziff. 315 Sachüberschrift: Ziffer 315 bleibt unverändert, soll jedoch nur für Motorfahrräder bis zu einem Gesamtgewicht von 250 kg (und wie bisher für Fahrräder) gelten. Daher wird die Sachüberschrift zu Ziffer 315 geändert: «Motorfahrräder und Fahrräder» wird ersetzt durch «Motorfahrräder mit einem Gesamtgewicht bis 250 kg und Fahrräder».

Ziff. 316: Für schwere Motorfahrräder (Gesamtgewicht bis 450 kg) sollen höhere Anforderungen an die Mindestverzögerungen gelten. Diese sind in der neuen Ziffer 316 enthalten.

4.2 Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV)

Ersatz eines Ausdrucks

Im italienischen Text wird «a ruote simmetriche» und «con ruote disposte simmetricamente» ersetzt durch «pluritraccia», wie dies bereits in anderen Verordnungen gemacht wurde. Die Änderung dient somit der Vereinheitlichung in den italienischsprachigen Versionen der Erlasse.

Art. 3b Abs. 2 Bst. e, g und h

Bst. e: Personen auf Fahrzeugen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h sollen wie nach geltendem Recht weiterhin von der Helmtragpflicht befreit sein.

Bst. g: Zum besseren Verständnis soll die Helmpflicht von Personen auf Motorfahrrädern mit elektrischem Antrieb, der bis höchstens 25 km/h wirkt, neu in Buchstabe g geregelt werden. Das massgebliche Kriterium für die Befreiung von der Helmpflicht für