Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/53: Verkehrsflächen für den Langsamverkehr · 53 Seiten

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auf entsprechend gekennzeichneten Verkehrsflächen nicht mehr gestattet; sie müssen die Fahrbahn benutzen. Die Voraussetzungen für die Anbringung der Signalisation auf Trottoirs bleiben erhalten. Dabei ist zu beachten, dass Kinder unter 12 Jahren bei mangelnder geeigneter Radinfrastruktur das Trottoir benutzen dürfen (Art. 41 Abs. 4 VRV), womit der Schulwegsicherung in vielen Fällen bereits Rechnung getragen werden dürfte.

Art. 71 Abs. 2 Bst. a und Abs. 6

Siehe Begründung zu Artikel 11 Absatz 3 E-SSV.

Art. 74a Abs. 1 und Abs. 7 Bst. d und e

Abs. 1: Die Umsetzung von baulich geschützten Radstreifen ist bereits nach geltendem Recht zulässig. Um für die notwendige Klarheit zu sorgen, soll die Möglichkeit, ununterbrochene Radstreifen mit zusätzlichen baulichen Elementen zu verdeutlichen, rechtlich verankert und ausdrücklich im Wortlaut dieser Bestimmung wiedergegeben werden. Dadurch wird auch zum Ausdruck gebracht, dass mit zusätzlichen baulichen Elementen verdeutlichte ununterbrochene gelbe Linien nicht vom Anwendungsbereich des Artikels 72 Absatz 1bisSSV erfasst werden, der bauliche Elemente grundsätzlich als unzulässig erklärt.

Abs. 7: Betreffend Absatz 7 Buchstabe d und e gelten die zu Artikel 11 Absatz 3 E-SSV gemachten Ausführungen sinngemäss.

Art. 79 Abs. 4 Bst. f

Im Rahmen der Revision der Signalisationsverordnung wurde im Jahr 2021 die Möglichkeit eingeführt, Parkfelder ausschliesslich durch die Markierung von Symbolen zu reservieren. Den kantonalen und kommunalen Signalisationsbehörden soll diese Reservationsmöglichkeit künftig auch für das Symbol «Lastenfahrrad» zur Verfügung stehen (vgl. Ausführungen zu Art. 64 Abs. 6bisE-SSV).

Anhang 2

Ziff. 5.31.1: vgl. Ausführungen zu Art. 64 Abs. 6bisE-SSV.

4.5 Ordnungsbussenverordnung vom 16. Januar 201939 (OBV)

Ziff. 339

Motorisierte Rollstühle gelten als Motorfahrräder und bilden heute eine eigene Unterkategorie. Die beabsichtigte Anpassung dieses Ordnungsbussentatbestands berücksichtigt den Umstand, dass die Unterkategorie der motorisierten Rollstühle künftig aufgehoben werden sollen (vgl. Ausführungen zu Art. 18 Bst. c E-VTS). Da gehbehinderte Personen nach dieser Revision mehrspurige Motorfahrräder ohne Tretpedale auf den für Fussgängerinnen und Fussgänger bestimmten Verkehrsflächen fahren dürfen, ist Ziffer 339 OBV entsprechend anzugleichen.

39 SR 314.11