Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/53: Verkehrsflächen für den Langsamverkehr · 53 Seiten

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Weitere Anpassungen:

Aufgrund der Tatsache, dass die Unterkategorie «Elektro-Rikschas» aufgehoben werden soll, bedarf es auch einer Anpassung der damit zusammenhängenden Ordnungsbussentatbestände. Da der Begriff «Elektro-Rikschas» jedoch bis sechs Jahre nach Inkrafttreten dieser Revision gemäss Artikel 98b E-VRV vorkommen wird, sollen nachfolgende Gliederungstitel und Ordnungsbussenziffern erst nach Ablauf der Übergangsfrist angepasst werden:

- 6. Gliederungstitel

- Ziffer 607.3

- Ziffer 607.4

- Ziffer 620

- Ziffer 622 Einleitungssatz

- 7. Gliederungstitel

- Ziffer 700.2

- Ziffer 700.3

- Ziffer 701.2

- Ziffer 701.3

4.6 Verkehrsversicherungsverordnung vom 20. November 1959 (VVV)

Gliederungstitel vor Art. 38

Der Gliederungstitel «Motorhandwagen, Motoreinachser, Leicht-Motorfahrräder, Rollstühle» soll durch «Ausnahmen von der Versicherungspflicht» ersetzt werden. Diese nutzerfreundliche Formulierung soll den Verordnungstext vereinfachen und den Inhalt von Artikel 38 E-VVV verdeutlichen.

Art. 38 Abs. 1 Bst. d

Die bisherige Unterkategorie der «motorisierten Rollstühle» soll abgeschafft werden (vgl. Ziff. 4.1, Erläuterungen zu Art. 18 Bst. c E-VTS). Für entsprechende Gefährte soll aber aus Gründen der Behindertengleichstellung der Besitzstand gewahrt werden. Sie sollen bei einer Höchstgeschwindigkeit bis 10 km/h wie bisher nicht der Versicherungspflicht unterstehen. Der Begriff «Rollstühle» soll deshalb durch eine Neuformulierung ersetzt werden, die eine Umschreibung der Fahrzeuge beinhaltet, die bisher als motorisierte Rollstühle galten und für die es in der VTS keine explizite Definition mehr gibt. Die gewählte Formulierung umfasst auch altrechtliche motorisierte Rollstühle, die der Halter oder die Halterin nicht in eine der neuen Fahrzeugarten umteilen will. (vgl. Art. 72 Abs. 1 Bst. l E-VZV und Anh. 1 Ziff. 1.2 E-TGV.)

4.7 Verordnung vom 19. Juni 199540 über die Typengenehmigung von Stras-

senfahrzeugen (TGV)

Anh. 1 Ziff. 1.2

Ziffer 1.2 beinhaltet die Ausnahmen von den der Typengenehmigung unterstehenden Motorfahrzeugen und Anhängern.

40 SR 741.511