Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/53: Verkehrsflächen für den Langsamverkehr · 53 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 40Fedlex · Erläuternder Bericht
neuen Fahrzeugarten umteilen will (vgl. Art. 38 Abs. 1 Bst. d E-VVV38 und Anh. 1 Ziff. 1.2 E-TGV.)
Art. 151q
Aus Gründen des Investitionsschutzes soll für bis zum [IK-Datum + 6 Jahre] in Verkehr gesetzte schwere Motorfahrräder ohne Tretpedale und einer Höchstgeschwindigkeit von höchstens 20 km/h, welche die Einteilungskriterien des bis zum [IK-Datum] geltenden Artikel 18 Buchstabe c VTS erfüllen, wie bisher kein Führerausweis erforderlich sein (Abs. 1). Die kantonale Behörde vermerkt die Berechtigung im Fahrzeugausweis (Abs. 2).
4.4 Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV)
Art. 11 Abs. 3
Im Fahrverkehr, konkret auf der Fahrbahn, soll das Symbol «Fahrrad» auf Zusatztafeln, innerhalb von Signalen sowie grundsätzlich auch als Markierung künftig immer sowohl Fahrräder und Motorfahrräder mit eingeschaltetem Motor umfassen. Damit soll eine leicht vermittelbare und konsequente Gleichstellung von Fahrrädern und sämtlichen Motorfahrrädern erfolgen. Die gelebte Praxis, wonach sich Lenkerinnen und Lenker von schnellen E-Bikes bereits heute mit dem Fahrrad-Symbol identifizieren, wird damit in der SSV rechtlich abgebildet. Dieselbe Begründung kann auch für weitere Artikel herangezogen werden. Darüber hinaus muss überall dort, wo in der SSV Radfahrende namentlich erwähnt werden, eine Ausweitung auf Motorfahrradfahrende erfolgen. Von dieser beabsichtigten Gleichstellung sind nebst Artikel 11 Absatz 3 SSV ferner die folgenden Artikel betroffen:
- Artikel 22b Absatz 3 SSV
- Artikel 71 Absatz 2 Buchstabe a SSV
- Artikel 71 Absatz 6 SSV
- Artikel 74a Absatz 7 Buchstabe d und e SSV
Art. 18 Abs. 4
Die Kategorie der motorisierten Rollstühle soll künftig wegfallen. Damit gehbehinderte Personen auf Motorfahrrädern weiterhin von den Signalen «Allgemeines Fahrverbot in beiden Richtungen» und «Einfahrt verboten» ausgenommen sind, bedarf es deren Ergänzung in der Aufzählung der Ausnahmen. Um die Aufzählung der Ausnahmen übersichtlicher zu gestalten, sollen diese künftig einzeln in den Buchstaben a bis g geregelt werden. Entsprechend sollen mehrspurige Motorfahrräder ohne Tretpedale, die von gehbehinderten Personen verwendet werden, in Artikel 18 Absatz 4 Buchstabe g E-SSV aufgelistet sein. Die neu in Bst. c aufgeführten «Rollstühle» sollen wie in den
38 Verkehrsversicherungsverordnung vom 20. November 1959; SR 741.31.