Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/53: Verkehrsflächen für den Langsamverkehr · 53 Seiten
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Schliesslich bedingt auch die Änderung von Artikel 43a E-VRV (Motorfahrräder für gehbehinderte Personen und Rollstühle) eine Anpassung dieses Absatzes. Auf Fusswegen müssen alle neben den Fussgängerinnen und Fussgängern Berechtigten ihre Geschwindigkeit und Fahrweise den Umständen anpassen. Insbesondere müssen sie auf den Fussverkehr Rücksicht nehmen und diesem den Vortritt gewähren.
Art. 48a Abs. 1
Die neue Definition der schweren Motorfahrräder (vgl. Art. 18 Bst. c E-VTS) würde dazu führen, dass sämtliche mehrspurige Motorfahrräder mit Inkrafttreten dieser Revision auf einmal in der blauen Zone abgestellt werden dürften. Mehrspurige Motorfahrräder sind auf Parkfeldern für Fahrräder zu parkieren. Bei ausreichenden Platzverhältnissen können sie zudem grundsätzlich auf dem Trottoir abgestellt werden. Schliesslich sollen für Lastenfahrräder sowie für von den Abmessungen her vergleichbare (Motor-)Fahrräder mit dieser Vorlage weitere Parkierungsmöglichkeiten geschaffen werden. Auf den mit dem Signal «Parkieren mit Parkscheibe» gekennzeichneten Parkfeldern, namentlich in blauen Zonen, sollen mehrspurige Motorfahrräder demgegenüber wie bereits nach geltendem Recht nicht parkieren dürfen. Es gilt dort der Grundsatz der grössenmässigen Bestimmung nach Artikel 79 Absatz 6 SSV.
Art. 64 Abs. 6, 6bis(neu) und 7
Abs. 6: Wird das Symbol oder die Aufschrift «Fahrrad» auf einer Zusatztafel zu einem Signal angebracht, sollen künftig stets Fahrräder und Motorfahrräder (auch mit eingeschaltetem Motor) gemeint sein, ausser es handelt sich um einen Anwendungsfall von Artikel 65 Absatz 8 E-SSV. Absatz 6 stellt einen Spezialfall von Artikel 64 Absatz 5 SSV dar.
Zusatztafeln mit Aufschriften («Fahrrad», «Radfahrende») sind ebenfalls zulässig. Aufgrund der besseren Verständlichkeit sollte auf den Zusatztafeln aber das Fahrrad-Symbol verwendet werden. Heutige Zusatztafeln, welche sowohl das Fahrrad- als auch das Motorfahrrad-Symbol enthalten, bleiben zulässig.
Abs. 6bis(neu): Das Symbol «Lastenfahrrad» wird eingeführt. Mit dem Symbol soll den Vollzugsbehörden die Möglichkeit gegeben werden, für Fahrräder und Motorfahrräder, die für den Transport von Kindern, Mitfahrenden oder Sachen konzipiert sind, genügend grosse Parkfelder zur Verfügung zu stellen (z. B. Cargobike). Ebenfalls von diesem neuen Symbol erfasst werden sollen Fahrräder und Motorfahrräder mit einem Anhänger, bei welchen das geltende rechtliche Konstrukt der grössenmässigen Bestimmung häufig an seine Grenzen stösst.
Abs. 7: Die Präzisierung innerhalb von Absatz 7, wonach die Bedeutung der Symbole in Anhang 2 der SSV aufgeführt ist, soll gestrichen und mit dem Begriff «Bezeichnung» ersetzt werden. Die Begründung ist darin zu sehen, dass gerade die Bedeutung des Symbols «Fahrrad» (5.13) nicht im Anhang konkretisiert wird, sondern sich aus Artikel 64 Absatz 6 ergibt.
Art. 65 Abs. 8
Im Unterschied zum Anwendungsbereich des Symbols «Fahrrad» auf Fahrbahnen (vgl. Ausführungen zu Art. 64 Abs. 6 E-SSV) soll die dem Signal «Fussweg» (2.61) beigefügte Zusatztafel « gestattet» nur Fahrräder, Leicht-Motorfahrräder und Elektro-Stehroller umfassen. Mit anderen Worten sind schnelle und schwere Motorfahrräder