Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/53: Verkehrsflächen für den Langsamverkehr · 53 Seiten
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Artikeln 23a VTS und 43a Absatz 1 E-VRV mit den Begriffen «ohne Motor» konkretisiert werden.
Art. 19 Abs. 1 Bst. a, c und f
Bst. a: Neu werden mehrspurige Fahrzeuge mit elektrischem Antrieb, der bis höchstens 25 km/h wirkt, sowie einem Gesamtgewicht von mehr als 250 kg bis höchstens 450 kg oder einer Motorleistung von mehr als 0,5 kW bis höchstens 1 kW der Kategorie «schwere Motorfahrräder» zugewiesen. Die Mehrspurigkeit würde dazu führen, dass sie vom Geltungsbereich des Teilfahrverbots für Motorwagen (2.03) erfasst wären. Aufgrund der beabsichtigten Gleichstellung sämtlicher Motorfahrräder mit Fahrrädern sollen mehrspurige Motorfahrräder von dem Signal «Verbot für Motorwagen» ausgenommen sein.
Bst. c: Das in Buchstabe c geregelte Signal «Verbot für Motorfahrräder» (2.06) soll künftig lediglich das Fahren mit einspurigen Benzin-betriebenen Motorfahrrädern (generell bei laufendem und abgestelltem Motor) untersagen; Benzin-betriebene Motorfahrräder sollen folglich beim Signal 2.06 und 2.14 nur noch geschoben werden dürfen wie Fahrräder beim Verbot für Fahrräder. Der Grundgedanke dieses Verbots ist im Lärm- und Gewässerschutz zu sehen, welchem schnelle E-Bikes wegen des lautlosen Motors gerecht werden. Dabei werden schnelle E-Bikes schon heute häufig mit der Zusatztafel «E-Bike gestattet» vom Verbot ausgenommen. Deshalb soll es auch schnellen E-Bikes künftig gestattet sein, entsprechende Strassenabschnitte bei laufendem Motor zu befahren. Da sich das Verbot an einspurige Motorfahrräder mit Verbrennungsmotor richtet, sollen künftig altrechtliche motorisierte Rollstühle nicht vom Verbot erfasst sein. Selbstverständlich muss die Geschwindigkeit von allen Verkehrsteilnehmenden stets den Umständen angepasst werden und so gefahren werden, dass innerhalb der überblickbaren Strecke bzw. auf halber Sichtweite gehalten werden kann (Art. 32 Abs. 1 SVG)
Bst. f: Mit der Ausnahme von Fahrrad- und Motorfahrradanhängern vom Anhängerverbot (2.09) soll klargestellt werden, dass auch diese Art von Anhängern, nebst landwirtschaftlichen Anhängern, nicht vom Verbot betroffen ist.
Art. 22b Abs. 3
Siehe Begründung zu Artikel 11 Absatz 3 E-SSV.
Art. 33 Abs. 1 und 2
Abs. 1: Künftig soll explizit erwähnt werden, dass das Signal «Radweg» (2.60) Lenkerinnen und Lenker schneller und schwerer Motorfahrräder nicht verpflichtet, den so signalisierten Weg zu benutzen, sondern dass ihnen diesbezüglich ein Benutzungsrecht zusteht. Diese Regel wird auch in Artikel 42 Absatz 4 E-VRV wiedergegeben. Lenkerinnen und Lenker von Fahrrädern, Leicht-Motorfahrrädern sowie Elektro-Stehrollern sollen weiterhin verpflichtet sein, Radwege zu benutzen.
Abs. 2: Der geltende Wortlaut zählt nicht alle Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer auf, welche einen mit dem Signal «Fussweg» (2.61) gekennzeichneten Weg ebenfalls benutzen dürfen. Heute wird lediglich auf die Benutzung des Fussweges mit Rollstühlen und fahrzeugähnlichen Geräten nach den Artikeln 43a, 50 und 50a VRV verwiesen. Ebenfalls zu erwähnen sind Kinder unter 12 Jahren, welche bei fehlender Radinfrastruktur insbesondere auf Fusswegen fahren dürfen (Art. 41 Abs. 4 VRV).