Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/53: Verkehrsflächen für den Langsamverkehr · 53 Seiten

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0,50 kW, ohne Führerausweis 12 Jahre beträgt, sofern eine mindestens 18-jährige Aufsichtsperson dabei ist.

Die mindestens 18-jährige Person muss das Kind auf dem E-Bike beaufsichtigen (analog Art. 19 Abs. 1 SVG) und bei Bedarf soweit möglich einschreiten. Um diese Aufgabe wahrzunehmen, muss sie das Kind begleiten. Eine Beaufsichtigung aus der Ferne ist somit nicht genügend.

Um zu verhindern, dass alle Leicht-Motorfahrräder nach Artikel 18 Buchstabe b VTS, die mit reinem Motorbetrieb laufen (also ohne zu treten), unter die neue Regelung fallen, wird die zulässige bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit stark begrenzt. Mit dieser ist diejenige Geschwindigkeit gemeint, die ein Fahrzeug im reinen Motorbetrieb maximal erreichen kann, ohne dass die Führerin oder der Führer in die Pedale tritt.

Damit ist klar, dass nur E-Bikes gemeint sind, bei denen man treten muss, damit der Motor wirkt. Mit der sehr geringen bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von 0 bis 6 km/h wird lediglich das Schieben des E-Bikes ohne Treten erleichtert (sog. Schiebehilfe). E-Trottinette oder Elektroroller wie Vespinos werden von dieser Definition nicht erfasst, denn bei diesen wirkt der Motor auch ohne dass getreten werden muss. Die Grenze von maximal 6 km/h ergibt sich aus der EU-Verordnung Nr. 168/201336 (Art. 2 Abs. 2 Bst. a), gemäss welcher Fahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von bis zu 6 km/h ohne Typengenehmigung zugelassen sind. Mit der Berücksichtigung einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis 6 km/h wird verhindert, dass die in der EU hergestellten E-Bikes und generell E-Bikes mit Schiebehilfe von der neuen Regelung ausgeschlossen werden.

Bst. g (neu): siehe Erläuterungen zu Buchstabe f, erster Satz. Der Begriff «sonstige Motorfahrzeuge» umfasst auch Leicht-Motorfahrräder. Für Letztere ist ab einem Alter von 16 Jahren weiterhin kein Führerausweis erforderlich.

Art. 65 Abs. 2 Bst. c

Verkehrsexperten und -expertinnen, die Fahrzeug- und Führerprüfungen abnehmen, sollen nicht mehr unbedingt einen schweizerischen Führerausweis besitzen müssen. Die Befähigung zum Verkehrsexperten erfolgt über die Ausbildung (Art. 66 ff. VZV) und nicht über den Erwerb des schweizerischen Führerausweises. Neu soll auch ein ausländischer Führerausweis der Kategorie B oder C nach der Richtlinie 2006/126/EG37 ausreichen.

Art. 72 Abs. 1 Bst. l

Die bisherige Unterkategorie der «motorisierten Rollstühle» wird abgeschafft (siehe Ziff. 4.1, Erläuterungen zu Art. 18 Bst. c E-VTS). Für entsprechende Fahrzeuge soll aber aus Gründen der Behindertengleichstellung der Besitzstand gewahrt werden. Sie sollen bei einer Höchstgeschwindigkeit bis 10 km/h wie bisher zulassungsfrei in Verkehr gesetzt werden dürfen. Die Neuformulierung von Buchstabe l beinhaltet deshalb eine Umschreibung der Fahrzeuge, die bisher als motorisierte Rollstühle galten und für die es in der VTS keine explizite Definition mehr gibt. Die Formulierung umfasst auch altrechtliche motorisierte Rollstühle, die der Halter oder die Halterin nicht in eine der

36 Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen, ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 52; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2020/1694, ABl. L 381 vom 13.11.2020, S. 4.

37 Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein, ABl. L 403 vom 30.12.2006, S. 18, zuletzt geändert durch Richtlinie (EU) 2020/612, ABl. L 141 vom 5.05.2020, S. 9.