Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/56: 20.406 n Pa. Iv. Silberschmidt. Unternehmerinnen und Unternehmer, welche Beiträge an die Arbeitslosenversicherung bezahlen, sollen auch gegen Arbeitslosigkeit versichert sein · 19 Seiten
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welche weiterhin eine arbeitgeberähnliche Stellung innehaben, alternativ dazu, dass diese Personen von der Beitragspflicht befreit werden.
6.4 Unterstellung unter die Ausgabenbremse
Mit der Vorlage werden weder neue Subventionsbestimmungen (die Ausgaben über einem der Schwellenwerte nach sich ziehen) geschaffen, noch neue Verpflichtungskredite / Zahlungsrahmen (mit Ausgaben über einem der Schwellenwerte) beschlossen. Entsprechend finden die Regelung der Ausgabenbremse nach Artikel 159 Absatz 3 Buchstabe b BV vorliegend keine Anwendung.
6.5 Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips und des Prinzips der fiskalischen Äquivalenz
Die Erwerbsersatzleistungen wie ALE werden durch Lohnbeiträge finanziert. Die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen bleibt mit dieser Gesetzesvorlage unverändert. Die Prinzipien der Subsidiarität und der fiskalischen Äquivalenz werden nicht tangiert.
6.6 Einhaltung der Grundsätze des Subventionsgesetzes
Diese Vorlage ist von der Subventionsgesetzgebung nicht betroffen.
6.7 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen
Die Vorlage sieht keine neuen Rechtsetzungsdelegationen an den Bundesrat vor.
6.8 Datenschutz
Die Vorlage wird keine Auswirkungen weder auf das Datenschutzgesetz noch auf spezifische Gesetzgebung haben.