Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/56: 20.406 n Pa. Iv. Silberschmidt. Unternehmerinnen und Unternehmer, welche Beiträge an die Arbeitslosenversicherung bezahlen, sollen auch gegen Arbeitslosigkeit versichert sein · 19 Seiten
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gleichzeitig Arbeitslosenentschädigung und Gewinne aus finanziellen Beteiligungen beziehen können.
In ihrer Minderheitsversion soll die Mehrheitsvariante anhand der zusätzlichen Bedingungen der Liquidation, des ex lege-Ausschlusses von Gesellschaftern, der maximalen Kapitalbeteiligung von 5% und des Ausschlusses der mitarbeitenden Ehegattinnen und -gatten des Arbeitgebers, das Missbrauchsrisiko weiter verringern.
Bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen soll ein Anspruch auf ALE bestehen. Gleichzeitig – und im Sinne des Zweckes der ALV – sollen die betroffenen Personen wieder in den Arbeitsmarkt integriert werden, weshalb das Erfordernis der Vermittlungsfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bst. f AVIG) eine zentrale Bedeutung einnimmt.
Gemäss Artikel 15 Absatz 1 AVIG ist die stellensuchende versicherte Person vermittlungsfähig, wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen (sog. arbeitsmarktlichen Massnahmen, AMM) teilzunehmen. Die Zuweisung zu AMM würde vorliegend ausserdem nicht nur dazu dienen, die Vermittlungsfähigkeit zu verbessern und die beruflichen Qualifikationen entsprechend den Bedürfnissen des Arbeitsmarkts zu fördern, sondern würde ebenfalls dazu beitragen, das Missbrauchsrisiko zu reduzieren (wer an einer AMM teilnehmen muss, hat keine Zeit für den Wiedereinstieg in den ehemaligen Betrieb oder kann sich nicht mit der Liquidation beschäftigen).
Diese Grundzüge gelten auch für die mitarbeitenden Ehegattinnen und -gatten von Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung und grundsätzlich auch für den mitarbeitenden Ehegatten des Arbeitgebers.
Hinsichtlich des Missbrauchs von ALE bleibt schliesslich zu erwähnen, dass die Strafbestimmungen von Artikel 105 AVIG bzw. Artikel 148a StGB (Versicherungsbetrug), wonach mit Gefängnis oder mit Geldstrafe bestraft wird, wer durch unwahre oder unvollständige Angaben oder in anderer Weise für sich oder eine andere Versicherungsleistung zu Unrecht erwirkt, auch vorliegend ihre volle Anwendbarkeit behalten.
Mit der Minderheitsvariante werden Mitarbeitende mit einer finanziellen Beteiligung von mehr als fünf Prozent im Betrieb, mitarbeitende Verwaltungsrätinnen/Verwaltungsräte bei einer AG, Gesellschafterinnen/Gesellschafter bei einer GmbH sowie Mitarbeitende, welche die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, von der Beitragspflicht befreit. Gleichzeitig sind sie vom Anspruch auf die Leistungen der ALV ausgeschlossen. Dasselbe gilt für die mitarbeitenden Ehegattinnen und -gatten dieser Personen sowie für die mitarbeitenden Ehegattinnen und -gatten des Arbeitgebers. Der Arbeitgeber ist im Sinne der AHV-Gesetzgebung selbständig erwerbend.
Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung gelten AHV-rechtlich als Arbeitnehmende. Es ist Aufgabe des Arbeitgebers, die Beiträge für seine Arbeitnehmenden von deren Lohn abzuziehen und der AHV-Ausgleichskasse zu entrichten. Diese neue Sonderkategorie von Beitragspflichtigen würde zu neuen Aufgaben bzw. Herausforderungen führen für die AHV-Ausgleichskassen und die Arbeitslosenkassen und den Bezug der ALV-Beiträge verteuern. Dieser Aufwand wird den AHV-Ausgleichskassen aus dem ALV-Fonds entschädigt werden müssen.