Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/56: 20.406 n Pa. Iv. Silberschmidt. Unternehmerinnen und Unternehmer, welche Beiträge an die Arbeitslosenversicherung bezahlen, sollen auch gegen Arbeitslosigkeit versichert sein · 19 Seiten
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Erträge des Ausgleichsfonds, da AN in AG-ähnlicher Stellung bereits heute beitragspflichtig sind.
Direkte Auswirkungen auf die Kosten des Ausgleichfonds der ALV
Für den Vollzug des AVIG und der öffentlichen Arbeitsvermittlung (öAV) gemäss dem Bundesgesetz über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (Arbeitsvermittlungsgesetz, AVG) werden die kantonalen Amtsstellen aus dem Ausgleichsfonds der ALV entschädigt (Art. 92 Abs. 7 AVIG). Den kantonalen Amtsstellen wird, in Abhängigkeit der kantonalen Quote und Zahl der Stellensuchenden, ein Kostendach (Plafond) für ihre anrechenbaren Vollkosten vorgegeben. Innerhalb dieses Plafonds werden den Kantonen die effektiv angefallenen Vollzugskosten entschädigt.
Da keine Statistik zu AN in AG-ähnlicher Stellung existiert, ist eine Schätzung der Folgekosten mit grosser Unsicherheit behaftet. Basierend auf Daten der Schweizer Arbeitskräfteerhebung könnten ca. 6,4 Prozent der Arbeitnehmenden in einer AGähnlicher Stellung sein4. Somit würde diese neue Regelung (Mehrheitsvariante) die jährlichen Ausgaben für ALE um geschätzt 6,4 Prozent erhöhen. Die Minderheitsvariante würde die Erträge (Beiträge der Versicherte) der ALV um geschätzt 6,4 Prozent verringern.5
Die Minderheitsvariante führt bei den für den Beitragseinzug zuständigen AHV-Ausgleichskassen (Art. 86 AVIG) zu einem hohen, noch nicht bezifferbaren zusätzlichen Aufwand. Dieser Mehraufwand ist den AHV-Ausgleichskassen vom Ausgleichsfonds der ALV zu vergüten (Art. 92 AVIG). Die Minderheitsvariante führt auch zu einem Mehraufwand für die ALV-Durchführungsstellen.
5.1.2 Personelle Auswirkungen
Die vorliegende Gesetzesrevision hat keine direkten personellen Auswirkungen.
5.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden sowie auf urbane Zentren, Agglomerationen und Berggebiete
5.2.1 Finanzielle Auswirkungen
Die vorliegende Gesetzesänderung hat direkte finanzielle Auswirkungen auf die kantonalen Vollzugsorgane der Arbeitslosenversicherung. Im Folgenden werden die Auswirkungen auf die Aufgaben der kantonalen Vollzugsorgane der Arbeitslosen-
4 Die Schätzung basiert auf der SAKE 2021. Als Annäherungswert für die Anzahl der AN in AG-ähnlicher Stellung werden AN mit eigener Firma genommen.
5 Annahme: Die durchschnittlichen ALE-Kosten bzw. die Beitragssumme pro AN in AGähnlicher Stellung wären gleich hoch wie die durchschnittlichen ALE-Kosten bzw. die durchschnittliche Beitragssumme pro registrierte stellensuchende Person. Einerseits könnte dieser Anteil höher sein, da die hier verwendete Definition von AN in AG-ähnlicher Stellung Ehegatten, Partner, Partnerinnen und weitere Familienmitglieder, die eine AG-ähnliche Stellung innenhaben könnten, nicht berücksichtigt. Andererseits könnte dieser Anteil tiefer sein, da ein Teil der Personen in AG-ähnlicher Stellung bereits heute Anspruch auf ALE hat, sobald sie die AG-ähnliche Stellung aufgeben. Deshalb ist diese Schätzung mit grosser Unsicherheit behaftet.