Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/56: 20.406 n Pa. Iv. Silberschmidt. Unternehmerinnen und Unternehmer, welche Beiträge an die Arbeitslosenversicherung bezahlen, sollen auch gegen Arbeitslosigkeit versichert sein · 19 Seiten
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versicherung und die Verwaltungskosten, welche ihnen über den Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung zurückerstattet werden, skizziert.
Die Mehrheitsvariante wird für die Durchführungsstellen zusätzliche Aufgaben mit sich bringen. Neben der teilweise langwierigen und komplexen Prüfung, ob eine arbeitgeberähnliche Stellung der versicherten Person vorliegt, werden die Arbeitslosenkassen im Falle einer leitenden Stellung neu auch prüfen müssen, ob die Voraussetzungen von Artikel 8 Absatz 3 erfüllt sind. Zudem wird die kantonale Vollzugsstelle die Vermittlungsfähigkeit, welche bescheinigt, dass die Person bereit, berechtigt und in der Lage ist, eine feste Stelle als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer bei einem neuen Arbeitgeber anzutreten, laufend gründlich überprüfen müssen. Dies kann insbesondere durch die Zuweisung zu arbeitsmarktlichen Massnahmen geschehen. Die kantonalen Vollzugsstellen müssen daher auf die vorliegende Führungsfunktion und auf die Erfüllung der damit verbundenen Aufgaben achten, um sicherzustellen, dass die Person während ihrer Entschädigung vermittlungsfähig ist.
Mit Art. 95 Abs. 1quatermüssen die Arbeitslosenkassen ausserdem überprüfen, ob die Personen während der Rahmenfrist für die Arbeitslosenentschädigung sowie drei Jahre danach nicht wieder im selben Unternehmen arbeiten. Zu diesem Zweck müssen sie von der Amtshilfe Gebrauch machen, um die Informationen von den AHV-Ausgleichskassen zu erhalten.
Schliesslich müssen die Arbeitslosenkassen allenfalls zusätzliche Kontrollen im Zusammenhang mit dem Vorschlag der Minderheit durchführen, wonach Gewinnauszahlungen aus finanziellen Beteiligungen von Personen, welche eine arbeitgeberähnliche Stellung innehaben, von der Arbeitslosenentschädigung abgezogen werden sollen. Die Arbeitslosenkassen müssen nämlich rückwirkend auf der Grundlage einer Selbstanzeige oder beispielsweise durch Informationsaustausch mit den Steuerbehörden prüfen, ob die Personen Gewinne aus finanziellen Beteiligungen bezogen haben. Werden Gewinne ausbezahlt, müssen die Arbeitslosenkassen die vergangenen Abrechnungen rückwirkend korrigieren und eine Rückerstattungsverfügung erlassen.
Die Minderheitsvariante impliziert einen Systemwechsel, welcher die Bestimmung der arbeitgeberähnlichen Stellung, durch die Betriebe selbst, mit sich ziehen wird. Vollzugspraxis und Rechtsprechung haben stets gezeigt, dass diese Einschätzung der tatsächlichen Entscheidbefugnisse im konkreten Einzelfall oftmals schwierig ist, und dass es zu Fehleinschätzungen durch den Arbeitgeber selbst bzw. durch den Betrieb kommen kann. Es ist nicht ausgeschlossen, dass die Unternehmen bei den Arbeitslosenkassen nachfragen müssen, welche Arbeitnehmenden eine arbeitgeberähnliche Stellung innehaben, und somit von der Beitragspflicht befreit werden müssen. Die Arbeitslosenkassen werden potenziell mit einer Zunahme der Unterstützungsanträge von Unternehmen konfrontiert sein, insbesondere während des besagten Systemwechsels.
5.2.2 Personelle Auswirkungen
Angesichts der in Kapitel 5.2.1 beschriebenen Zunahme der Aufgaben könnte die vorliegende Gesetzesrevision direkte Auswirkungen auf den Personalbestand haben.