Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/56: 20.406 n Pa. Iv. Silberschmidt. Unternehmerinnen und Unternehmer, welche Beiträge an die Arbeitslosenversicherung bezahlen, sollen auch gegen Arbeitslosigkeit versichert sein · 19 Seiten

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5.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft und die Gesellschaft

Arbeitsverhältnisse und Arbeitsformen werden auch in der Schweiz immer vielfältiger, weshalb die Anzahl der Arbeitnehmer in einer arbeitgeberähnlichen Stellung in Zukunft möglicherweise steigen könnte. Eine Ausweitung des Anspruchs auf ALE auf Arbeitnehmer in einer arbeitgeberähnlichen Stellung würde dieser Entwicklung Rechnung tragen und die Funktion der ALV zur automatischen Konjunkturstabilisierung dadurch tendenziell stärken. Gleichzeitig steigt auch das Risiko von Missbräuchen. Ausserdem übernimmt die ALV durch die vorliegende Gesetzesänderung einen Teil des Unternehmensrisikos, indem der Zugang zur ALE während des Liquidationsverfahrens vereinfacht wird.

5.4 Auswirkungen auf andere gesetzliche Normen

Eine Gesetzesanpassung im Sinne der oben dargelegten Varianten zieht keine Anpassung weiterer gesetzlichen Normen mit sich.

5.5 Auswirkungen auf die Umwelt

Die vorliegende Gesetzesrevision hat keine direkten Auswirkungen auf die Umwelt.

5.6 Andere Auswirkungen

Es werden keine anderen Auswirkungen erwartet.

6 Rechtliche Aspekte

6.1 Verfassungsmässigkeit

Übereinstimmung mit Artikel 8 der Bundesverfassung (BV)

Artikel 8 BV verankert den allgemeinen Rechtsgrundsatz der Gleichbehandlung. So gilt dieser auch bei der unterschiedlichen Definition der Personen mit arbeitgeberähnlicher Stellung bei der Gewährung von ALE einerseits und für KAE andererseits. Nach der Rechtsprechung des BGer ist der Gleichheitsgrundsatz gewahrt wenn Gleiches gleich und Ungleiches ungleich behandelt wird. Es ist erforderlich, dass sich eine ungerechtfertigte unterschiedliche oder ähnliche Behandlung auf einen wichtigen Sachverhalt bezieht. Der Gesetzgeber verfügt im Rahmen dieser Grundsätze über einen weiten Ermessensspielraum.

Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung haben bei der KAE, welche vorübergehende Arbeitsausfälle regelt, nach wie vor keinen entsprechenden Leistungsanspruch. Mit der neuen gesetzlichen Regelung (Mehrheitsvariante) haben (dieselben) Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung hingegen Anspruch auf ALE, sofern ihren Arbeitsausfall definitiv und dauerhaft ist. Somit liegen unterschiedliche Situationen in Einklang mit der oben zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichts vor.

Sofern diese Personen während der Rahmenfrist sowie drei Jahre danach wieder im selben Betrieb angestellt werden, womit der Arbeitsausfall vorübergehend ist, so wäre die gleiche Situation wie bei der KAE gegeben. Durch die Rückforderung der gesamten ALE ist die Gleichbehandlung zur KAE gewährleistet. Dadurch, dass die