Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/56: 20.406 n Pa. Iv. Silberschmidt. Unternehmerinnen und Unternehmer, welche Beiträge an die Arbeitslosenversicherung bezahlen, sollen auch gegen Arbeitslosigkeit versichert sein · 19 Seiten

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2.1 Handlungsbedarf und Ziele

Die SGK-N und die SGK-S haben der parlamentarischen Initiative Folge gegeben. Sie erachten als wichtig, dass Arbeitnehmende in einer arbeitgeberähnlichen Stellung Zugang zu den Leistungen der ALV bekommen, wenn sie Beiträge an die ALV zahlen.

2.2 Geprüfte Alternativen und gewählte Lösung

Die SGK-N und die SGK-S sind sich einig, dass sich eine Ausweitung der Leistungen der ALV auf Arbeitnehmende in arbeitgeberähnlicher Stellung auf die ALE beschränken soll.

Die SGK-N befürwortet einen schnelleren Zugang zur ALE für Arbeitnehmende in arbeitgeberähnlicher Stellung. Alternativ sollen Arbeitnehmende in arbeitgeberähnlicher Stellung von der Beitragspflicht befreit werden.

3 Grundzüge der Vorlage

Der SGK-N ist es wichtig, dass Arbeitnehmer in einer arbeitgeberähnlichen Stellung einen schnelleren Zugang zur ALE bekommen können, dabei soll die Missbrauchsgefahr verringert werden (Mehrheitsvariante). Alternativ sollen sie von der Beitragspflicht befreit werden (Minderheitsvariante).

Die Mehrheitsvariante zielt darauf ab den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, trotz Beibehalt der arbeitgeberähnlichen Stellung, zu öffnen. Um das Missbrauchsrisiko zu reduzieren, sind verschiedene Voraussetzungen vorgesehen, welche im Gesetzesentwurf aufgeführt sind. Ein Minderheitsantrag zur Mehrheitsvariante sieht noch weitere Voraussetzungen gegen den Missbrauch vor. Das Missbrauchsrisiko tangiert im Gegensatz zur Minderheitsvariante die Leistungen der ALV und nicht die Beitragspflicht der versicherten Personen (siehe Kapitel 4).

Die Mehrheitsvariante erfordert, dass die Person keine Erwerbstätigkeit mehr in dem Betrieb ausübt, in welcher sie eine arbeitgeberähnliche Stellung innehat. Diese Person muss demnach in diesem Betrieb ganz arbeitslos sein. Ebenso ist ein Wiedereinstieg in diesen Betrieb grundsätzlich während 5 Jahren (Rahmenfrist für den Bezug von ALE plus zusätzlich 3 Jahre) untersagt. Auch dürfen die Personen keine Stellung als Verwaltungsrat oder Verwaltungsrätin innehaben. Vorgesehen ist auch eine massgebliche Wartefrist von 20 Tagen (im Minderheitsantrag von 120 Tagen, analog der Rechtsprechung des Bundesgerichts: hat die Person 6 Monate im Drittbetrieb gearbeitet, entfällt die Kausalität des Stellenverlustes in AG-ähnlicher Stellung; vgl. EVG C 171/03 vom 31.3.2004). Diese Voraussetzungen sind notwendig, um die Gefahr eines Missbrauchs zu reduzieren sowie um die Vermittlungsfähigkeit faktisch zu überprüfen. Zusätzlich ist vorgesehen, dass die Taggeldhöhe reduziert wird im Sinne einer Leistungseinschränkung (70 Prozent des Taggeldes bzw. 50% des Taggeldes im Antrag der Minderheit). Als Ergänzung zur Mehrheitsvariante schlägt eine weitere Minderheit vor, dass Gewinne aus finanziellen Beteiligungen am Unternehmen, welche an Personen nach Artikel 8 Absatz 3 ausbezahlt werden, von der Arbeitslosenentschädigung abgezogen werden. Dies, damit diese Personen nicht