Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/56: 20.406 n Pa. Iv. Silberschmidt. Unternehmerinnen und Unternehmer, welche Beiträge an die Arbeitslosenversicherung bezahlen, sollen auch gegen Arbeitslosigkeit versichert sein · 19 Seiten

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Art. 8 Abs. 3 lit. c

Personen gemäss Art. 8 Abs. 3 VE-AVIG müssen mindestens zwei Jahre im Betrieb gearbeitet haben.

Art. 8, Abs. 4

Mit diesem Entwurf soll einerseits der Zugang zur Arbeitslosenentschädigung für Personen, welche eine arbeitgeberähnliche Stellung innehaben sowie für ihre mitarbeitenden Ehegatten, und andererseits auch für die mitarbeitenden Ehegatten des Arbeitgebers, beschleunigt werden. Letztere haben auch einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung unter den Voraussetzungen von Abs. 3.

Art. 8 Abs. 4 (Antrag der Minderheit)

Art. 8 Abs. 4 wurde aufgrund der Differenzierung zwischen den Ehegattinnen und -gatten der Person in arbeitgeberähnlicher Stellung gemäss Art. 8 Abs. 3 und jener des Arbeitgebers (welcher gemäss AHV-Beitragsstatut als selbständig gilt), formuliert. Danach sind die mitarbeitenden Ehegatten der Personen in selbständiger Erwerbstätigkeit vom Leistungsanspruch auf ALE ausgeschlossen. Dieser Entwurf zielt gemäss der Minderheitsversion der Mehrheitsvariante einzig darauf ab, Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung sowie ihren mitarbeitenden Ehegatten den Anspruch auf ALE zu öffnen bzw. zu beschleunigen. Die mitarbeitenden Ehegatten des Arbeitgebers sind, analog zur gesetzlichen Regelung der KAE, welche in Art. 31 Abs. 3 lit. b AVIG den Anspruch der mitarbeitenden Ehegatten des Arbeitgebers explizit verwehrt, auch bei der ALE weiterhin explizit ausgeschlossen.

Art. 18 Abs. 1ter (ergänzt durch Antrag der Minderheit)

Die (besondere) Wartefrist von 20 Tagen (bzw. 120 Tagen im Antrag der Minderheit) dient der Überprüfung, ob wirklich ein Wille zum Antritt einer neuen Dauerstelle als Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin vorhanden ist, und stellt eine Voraussetzung zur Missbrauchsbekämpfung ex-ante dar. Die 120 Wartetage lassen sich auch aus der Rechtsprechung des Bundesgerichts herleiten, wonach nach 6 Monaten Arbeit in einem Drittbetrieb die damalige arbeitgeberähnliche Stellung als nicht mehr kausal bei Stellenverlust gilt.

Sollte die betreffende Person ihre Eigenschaft gemäss Art. 8 Abs. 3 und 4 VE-AVIG während der Wartezeit definitiv und nachgewiesen verlieren, gelten sofort die «normalen» Wartefristen nach Art. 18 AVIG.

Art. 18d (Antrag der Minderheit zur Mehrheitsvariante)

Gemäss des die Mehrheitsvariante ergänzenden Minderheitsvorschlags sollen Gewinne aus finanziellen Beteiligungen für Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung, welche unter den Anwendungsbereich von Art. 8 Abs. 3 und 4 fallen, von der Arbeitslosenentschädigung abgezogen werden.

Die ALK kann nur jene Gewinne berücksichtigen bzw. abziehen, welche für den Zeitraum ausgeschüttet werden, in welchem die Person die ALE bezieht. Somit werden die Gewinne, welche vor dem ALE-Bezug erwirtschaftet und im Zeitraum des ALE-Bezugs ausgeschüttet werden, von der ALK nicht berücksichtigt. Gewinne, welche aus dem Verkauf von Aktien resultieren, sind von Art. 18d nicht betroffen.