Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/56: 20.406 n Pa. Iv. Silberschmidt. Unternehmerinnen und Unternehmer, welche Beiträge an die Arbeitslosenversicherung bezahlen, sollen auch gegen Arbeitslosigkeit versichert sein · 19 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 10Fedlex · Erläuternder Bericht

Art. 8 Abs. 3 lit. abis(Antrag der Minderheit)

Im Rahmen der geltend gemachten Arbeitslosigkeit wird bei einer finanziellen Beteiligung von höchstens 5 Prozent als neu definierte Voraussetzung einem bestimmten Kreis von Personen ein Anspruch auf ALE gewährt. «Direkt» bedeutet die unmittelbare, persönliche finanzielle Beteiligung am Betrieb, und «indirekt» die Beteiligung durch Familienmitglieder oder durch eine andere Firma, an welcher dieselbe Person wiederum beteiligt ist (Firmen-Konglomerat). Eine Konkretisierung dieser beiden Begriffe ist auf Verordnungsstufe vorzunehmen.

Dies bedingt eine vollständige Offenlegung der tatsächlichen Kapitalverhältnisse, um eruieren zu können wer wie hoch effektiv am betreffenden Betrieb beteiligt ist. Zudem müssten auch die Beteiligungen der Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung an anderen Betrieben offengelegt werden, weil auch die Beteiligung via Firmenkonglomerat ausgeschlossen bleiben muss. Die massgebende Einflussmöglichkeit via Kapitalbeteiligung am ursprünglichen Betrieb via eine andere Firma, welche ebenfalls der betroffenen Person gehört, muss zwingend ausgeschlossen sein. Die Mitwirkungs- und Auskunftspflicht umfasst die Übermittlung sämtlicher erforderlicher Informationen, selbst dann, wenn diese Informationen Dritte betreffen. Werden diese notwendigen Informationen nicht geliefert, kann dies ohne weiteres zur Ablehnung des Leistungsanspruchs aufgrund der Unvollständigkeit der Akten und Unüberprüfbarkeit des Anspruchs führen.

Die Kapitalbeteiligung ist für die Beurteilung der arbeitgeberähnlichen Stellung nicht alleine massgebend, da es auf die tatsächlichen innerbetrieblichen Entscheidbefugnisse ankommt und Kapitalbeteiligungen relativ einfach verschoben werden können. Die Entscheidbefugnisse können gleichzeitig jedoch sehr wohl bei den betreffenden Personen verbleiben (z.B. durch Übertragung der Beteiligung auf einen Strohmann, auf ein Familienmitglied).

Art. 8 Abs. 3 lit. b

Personen, welche Mitglieder im Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft und per Gesetz (Obligationenrecht) zwingend mit Entscheidungskompetenz versehen sind, sind vom Anspruch auf ALE ex lege ausgeschlossen.

Art. 8 Abs. 3 lit. b (Antrag der Minderheit)

Nach dem Willen des Gesetzgebers ergibt sich der erhebliche Einfluss eines Gesellschafters oder einer Gesellschafterin einer GmbH nach Schweizer Recht (mit oder ohne Führungsfunktion) bereits aus der Organisation der Gesellschaft an sich. Die Gesellschafter einer GmbH haben gemäss Art. 811 Abs. 1 OR grundsätzlich nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht, sich an der Geschäftsführung der Gesellschaft zu beteiligen. Dies wird von der ständigen Praxis der Rechtsprechung des Bundesgerichts bestätigt. In dieser Hinsicht nehmen die Gesellschafter gemeinsam eine Position ein, die mit der des Verwaltungsrats einer Aktiengesellschaft vergleichbar ist.

Aus diesen Gründen sind Mandate wie Verwaltungsrätin/Verwaltungsrat bei der AG, Gesellschafterin/Gesellschafter bei der GmbH, welche per Gesetz (OR) zwingend mit Entscheidungskompetenz versehen sind, sind vom Anspruch auf ALE ex lege ausgeschlossen.