Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/56: 20.406 n Pa. Iv. Silberschmidt. Unternehmerinnen und Unternehmer, welche Beiträge an die Arbeitslosenversicherung bezahlen, sollen auch gegen Arbeitslosigkeit versichert sein · 19 Seiten
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Die AHV-Ausgleichskasse bestimmt die Höhe der definitiv geschuldeten Beiträge im Folgejahr, gestützt auf die vom Arbeitgeber gemeldeten Löhne. Wenn ein Teil der Arbeitnehmenden von der Bezahlung der ALV-Beiträge befreit wird, muss der Arbeitgeber bei der Meldung der Löhne zwischen den ALV-pflichtigen und den ALV-befreiten Löhnen unterscheiden.
Faktisch könnte der Arbeitgeber den Kreis der ALV-beitragspflichtigen Personen somit bis zu einem gewissen Mass selber bestimmen. Bei expliziter Anfrage muss die ALV im Einzelfall, gestützt auf die Auskunfts- und Aufklärungspflicht, gemäss Art. 27 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die Betriebe bei der Feststellung der arbeitgeberähnlichen Stellung zwingend unterstützen, beraten und korrigieren. In jeden Fall könnte die Ausgleichskasse die vom Arbeitgeber gemachte Ausscheidung nicht systematisch überprüfen und müsste diese – ausser bei offensichtlichen Fehlern – übernehmen. Die Angaben könnten meist erst mehrere Jahre später im Rahmen von Arbeitgeberkontrollen überprüft und bei Bedarf rückwirkend korrigiert werden.
Im Falle von «Falsch»-deklarationen kann es zu zwei möglichen Konstellationen kommen:
Eine versicherte Person entrichtet Beiträge, obwohl sie eine arbeitgeberähnliche Stellung innehat, womit sie nicht beitragspflichtig wäre. Dennoch hat sie keinen Anspruch auf ALE und wäre gemäss Art. 16 Abs. 3 AHVG i.V.m. Art. 41 AHVV deshalb innert gewisser Fristen zu einer Rückforderung der Beiträge berechtigt.
E contrario könnte eine versicherte Person, welche keine Beiträge entrichtet hat (und es eigentlich hätte tun müssen) zum Leistungsanspruch berechtigt sein, und müsste ihre Beitragspflicht nachträglich erfüllen.
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Mehrheitsvariante
Art. 8 Abs. 3
Die bestehende Umschreibung «Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten», entspricht Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG. Das Bundesgericht hat hier den Begriff «arbeitgeberähnliche Stellung» vor über 20 Jahren eingeführt, weil diese Personen nach AHVG den Status unselbständig haben. Diese Definition «arbeitgeberähnliche Stellung» ergibt sich damit aus der Rechtsprechung des Bundesgerichts sowie der Praxis. Eine engere und präzisere Definition von «arbeitgeberähnliche Stellung» als die bestehende ist generell-abstrakt kaum genauer zu formulieren, da im Einzelfall stets die massgebende tatsächliche interne Entscheidbefugnis, wie sie im Geschäftsalltag «gelebt» wird, ausschlaggebend ist. Da sich die jeweiligen Konstellationen unterscheiden