Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/56: 20.406 n Pa. Iv. Silberschmidt. Unternehmerinnen und Unternehmer, welche Beiträge an die Arbeitslosenversicherung bezahlen, sollen auch gegen Arbeitslosigkeit versichert sein · 19 Seiten
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Am 27. April 2023 bekräftigte die Kommission ihre Unterstützung für die Vorlage erneut. Sie setzte die Detailberatung fort und gab der Verwaltung zusätzliche Formulierungen in Auftrag.
An ihrer Sitzung vom 3. Juli 2023 entschied die Kommission mit 18 zu 7 Stimmen, die Mehrheitsvariante «Arbeitslosenentschädigung für Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung» zu unterstützen. Eine Minderheit beantragt hingegen, die Variante «Beitragspflicht nur für bezugsberechtigte Personen» weiterzuverfolgen. Mit 18 zu 6 Stimmen bei 1 Enthaltung beschloss die SGK-N anschliessend, den Vorentwurf mit Mehr- und Minderheitsvariante zusammen mit dem erläuternden Bericht zur Vernehmlassung zu unterbreiten.
2 Ausgangslage – aktuelle Gesetzeslage
Das Sozialversicherungssystem basiert in der Schweiz auf dem Solidaritätsprinzip. So werden die einzelnen Sozialversicherungen vorab durch die Beiträge der versicherten Personen finanziert, wobei in der Regel eine Beitragspflicht besteht. Eine Anspruchsberechtigung zu einer Sozialversicherungsleistung besteht nicht a priori, sondern dann, wenn die für den jeweiligen Sozialversicherungszweig geltenden gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt werden. Vorliegend bedeutet dies, dass auch versicherte Personen, die keine arbeitgeberähnliche Stellung innehaben, nicht zwingend anspruchsberechtigt sein müssen (obwohl sie die Beitragspflicht zu erfüllen haben).
Mit der KAE bietet die ALV den Arbeitgebern in konjunkturell schwierigen Zeiten eine Alternative zu Entlassungen. Die Bestimmungen zur KAE sind in Artikel 31 ff. des AVIG geregelt. Der Bezug von KAE soll einen vorübergehenden Beschäftigungsrückgang ausgleichen und so dazu beitragen, Arbeitsplätze zu erhalten. Arbeitnehmende bleiben weiterhin angestellt, während der Arbeitgeber die Kosten der Personalfluktuation (Einarbeitungskosten, Verlust von betrieblichem Knowhow usw.) einspart und die Arbeitskräfte jederzeit auch kurzfristig wiedereinsetzen kann. Anspruch auf KAE haben Arbeitnehmende, deren normale Arbeitszeit aus wirtschaftlichen Gründen verkürzt oder deren Arbeit ganz eingestellt wird.
Gemäss AVIG sind Personen per Gesetz von KAE ausgeschlossen, wenn sie Arbeitgeber sind, eine leitende Stellung innehaben oder durch Ehe oder eingetragene Partnerschaft mit einer solchen Person verbunden und in deren Unternehmen angestellt sind (Art. 31 Abs. 1 und 3 Bst. b und c AVIG)3. Dies weil der Arbeitsausfall
3 Diese Bestimmungen schliessen zum einen den mitarbeitenden Ehegatten des Arbeitgebers aus (Bst. b), und zum anderen den mitarbeitenden Ehegatten der Person, die die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen (Bst. c). Buchstabe b. bezieht sich auf den Fall einer Person, die durch Heirat oder eingetragene Partnerschaft mit einer Person verbunden ist, die den Status eines Selbstständigen im Sinne der Gesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung hat, z.B. ein Inhaber einer Einzelfirma. Buchstabe c. hingegen bezieht sich auf den Fall einer Person, die durch Ehe oder eingetragene Partnerschaft mit einem Arbeitnehmer in leitender Position einer Kapitalgesellschaft (juristische Person) verbunden ist. Diese Unterscheidung findet sich an mehreren Stellen im Bericht und gilt für den gesamten Bericht.