Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/56: 20.406 n Pa. Iv. Silberschmidt. Unternehmerinnen und Unternehmer, welche Beiträge an die Arbeitslosenversicherung bezahlen, sollen auch gegen Arbeitslosigkeit versichert sein · 19 Seiten

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neue Regelung Art. 95 Abs. 1quater VE-AVIG die vollständige und dauerhafte Beendigung der Arbeitstätigkeit im Betrieb, in welchem die Person eine arbeitgeberähnliche Stellung innehatte, fordert, wird dem Grundsatz der Gleichbehandlung gemäss Art. 8 BV Rechnung getragen.

Die neue gesetzliche Regelung (Minderheitsvariante) befreit sämtliche Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten und die Ehegatten des Arbeitgebers von der Beitragspflicht, weshalb die Gleichbehandlung (KAE-ALE) gemäss Art. 8 BV gewährleistet ist.

Vereinbarkeit mit Artikel 114 BV

Die vorgesehene Regelung (Mehrheitsvariante) ist mit Artikel 114 BV vereinbar: gemäss Abs. 2 lit. a und b muss die Versicherung, die für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer obligatorisch ist, einen angemessenen Ausgleich des Einkommensausfalls gewährleisten.

Die Beitragsbefreiung arbeitgeberähnlicher Personen (Minderheitsvariante) ist mit Artikel 114 Absatz 2 lit. b BV, welcher ausdrücklich zulässt, dass das Gesetz Ausnahmen vorsehen kann, vereinbar. Dies, sofern nur Ausnahmen zulässig sind, welche das Gleichbehandlungsgebot nicht verletzen.

6.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz

Die Festlegung der (innerstaatlichen) Voraussetzungen für die ALE richtet sich nach nationalem Recht. Es gibt zwar eine internationale Koordinierung der einzelnen Sozialsysteme, nicht aber eine Harmonisierung.

Sowohl die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 als auch das Freizügigkeitsabkommen (FZA) garantieren unter anderem die Gleichbehandlung von EU-Bürgerinnen und -Bürgern in der Schweiz und umgekehrt. Der vorliegende Entwurf sieht keine Diskriminierung von EU-Bürgerinnen und -Bürgern vor, weshalb sie auch diesbezüglich im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und dem FZA steht.

Die Regeln für EU-/EFTA-Staatsangehörige sehen vor, dass diese von der Zusammenrechnung der Beitragszeiten profitieren können, sofern sie in der Schweiz eine unselbstständige Tätigkeit ausgeübt haben. Allerdings gibt es in diesem Bereich keine Mindestdauer der unselbstständigen Erwerbstätigkeit, die erfüllt werden muss (theoretisch reicht 1 Tag aus). Missbrauchsgefahr besteht insofern, als dass der Lohn für die in der Schweiz ausgeübte unselbstständige Tätigkeit überbewertet werden könnte, damit der versicherte Verdienst höher ausfällt und dies somit zu höherer ALE führen würde.

Zusammenfassend ist dieser Entwurf grundsätzlich mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz vereinbar.

6.3 Erlassform

Nach Artikel 164 Absatz 1 BV sind alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen in der Form eines Bundesgesetzes zu erlassen. Dieser Entwurf enthält wichtige Bestimmungen zur Gewährung des beschleunigen Anspruchs auf ALE für Personen,