Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/56: 20.406 n Pa. Iv. Silberschmidt. Unternehmerinnen und Unternehmer, welche Beiträge an die Arbeitslosenversicherung bezahlen, sollen auch gegen Arbeitslosigkeit versichert sein · 19 Seiten
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Bericht
1 Entstehungsgeschichte
Am 12. März 2020 reichte Nationalrat Andri Silberschmidt die parlamentarische Initiative «Unternehmerinnen und Unternehmer, welche Beiträge an die Arbeitslosenversicherung bezahlen, sollen auch gegen Arbeitslosigkeit versichert sein» ein. Sie verlangt, das Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG)1 dahingehend anzupassen, dass Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung, welche Beiträge an die Arbeitslosenversicherung (ALV) bezahlen, analog zu anderen Angestellten Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (ALE)erhalten.
Der Urheber stört sich an der Tatsache, dass gewisse Arbeitnehmende – konkret Personen, welche die Entscheidungen des Arbeitgebers als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums bestimmen oder massgeblich beeinflussen können – trotz Beiträgen an die ALV im Falle einer Arbeitslosigkeit keinen sofortigen Anspruch auf Entschädigung haben. Dies sei ungerecht und widerspreche dem Versicherungsprinzip, gemäss welchem Beitragszahlende auch Anspruch auf Leistungen hätten.
Die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates (SGK-N) gab der parlamentarischen Initiative am 5. Mai 2020 mit 18 zu 7 Stimmen Folge. Die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Ständerates (SGK-S) stimmte diesem Entscheid am 31. August 2021 mit 7 zu 5 Stimmen zu. Gestützt auf Artikel 112 Absatz 1 Parlamentsgesetz2 zog die Kommission für die weiteren Arbeiten Fachleute des Staatssekretariates für Wirtschaft für Rechts- und Sachauskünfte bei.
An ihrer Sitzung vom 18. August 2022 beriet die SGK-N die Eckwerte der Vorlage basierend auf Vorarbeiten der Fachleute des Staatssekretariates für Wirtschaft. Dabei beschloss die Kommission unter anderem, dass Arbeitnehmer in arbeitgeberähnlicher Stellung Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, nicht aber auf Kurzarbeitsentschädigung (KAE) erhalten sollen. Mögliche Missbräuche sollen soweit möglich ex-ante gesetzlich antizipiert werden.
Mit 16 zu 7 Stimmer trat die SGK-N an ihrer Sitzung vom 13. Januar 2023 auf den Vorentwurf ein, den die Verwaltung basierend auf den Beschlüssen vom 18. August 2022 erarbeitet hatte. Sie beschloss, zwei mögliche Umsetzungsvarianten weiterzuverfolgen und gab den Fachleuten des Staatssekretariates für Wirtschaft entsprechende Formulierungen in Auftrag. Konkret beschloss die Kommission neben einer Ausweitung des Anspruchs auch eine Variante zu prüfen, bei der Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung von Beiträgen an die ALV befreit würden.
1 AVIG; SR 837.0
2 ParlG; SR 171.10