Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/56: 20.406 n Pa. Iv. Silberschmidt. Unternehmerinnen und Unternehmer, welche Beiträge an die Arbeitslosenversicherung bezahlen, sollen auch gegen Arbeitslosigkeit versichert sein · 19 Seiten
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Aufgrund der Tatsache, dass Gewinnbeteiligungen i.d.R. im Folgejahr ausgeschüttet werden, erfolgt der Abzug rückwirkend, was zur Korrektur der ALE und somit zu Rückforderungen auf der Basis von Art. 95 Abs. 1quinquiesVE-AVIG führt. Dabei ist es die versicherte Person, welche im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht die ALK über die Gewinnausschüttung in Kenntnis setzen muss. Hierbei besteht das Risiko, dass die versicherte Person dieser Pflicht nicht mehr nachkommt, wenn sie von der ALV abgemeldet ist. In solchen Fällen muss die ALK die erforderlichen Nachforschungen, bspw. bei der Steuerbehörde, anstellen, um im konkreten Einzelfall (mittels schriftlich begründeter Anfrage) zu den entsprechenden Informationen zu gelangen.
Dieser Minderheitsvorschlag der Mehrheitsvariante sieht die Voraussetzung der Liquidation vor. Gewinne aus Finanzbeteiligungen sind somit ausgeschlossen: Das Unternehmen erwirtschaftet nämlich keine Gewinne, die anschliessend ausgeschüttet werden, z.B. in Form einer Dividende, wenn es sich gemäss Handelsregistereintrag in Liquidation befindet. Der Abzug von Gewinnen aus finanzieller Beteiligung am Betrieb ist in dieser Version nicht vorgesehen.
Art. 22 Abs. 2bis (ergänzt durch Antrag der Minderheit)
Der Anspruch auf ALE wird auf Arbeitnehmende in arbeitgeberähnlicher Stellung erweitert. Um Missbräuchen vorzubeugen, wird die Leistung eingeschränkt (70 % des versicherten Verdienstes, bzw. 50% des versicherten Verdienstes im Antrag der Minderheit), was einerseits zwar den Versicherungsschutz, andererseits aber auch den Anreiz zu Missbräuchen senkt. Der Zuschlag für Kinder- und Ausbildungszulagen verbleibt unter denselben Voraussetzungen wie Art. 22 Abs. 1 AVIG.
Sollte die Eigenschaft gemäss Art. 8 Abs. 3 und 4 VE-AVIG wegfallen, so gelten wieder die allgemeinen Regeln nach Art. 22 Abs. 1 bzw. Abs. 2 AVIG (d.h. 70-80% des versicherten Verdienstes).
Art. 95 Abs. 1quater
Während der Rahmenfrist für den Leistungsbezug und 3 Jahre danach darf keine Wiederbeschäftigung im selben Betrieb erfolgen, da ansonsten die Anspruchsvoraussetzungen rückwirkend auf die Anmeldung vollumfänglich entfallen. Dies bedeutet, dass alle Leistungen zu Unrecht (gesetzwidrig) ausbezahlt wurden. Deshalb hat im Nachgang unverzüglich eine volle Rückerstattung aller bezogenen Leistungen zwingend zu erfolgen.
Die ALK können im Rahmen der Amts- und Verwaltungshilfe (Art. 32 ATSG) die zuständigen AHV-Ausgleichskassen um die Bekanntgabe spezifischer Daten (z.B. individueller Kontoauszug) ersuchen. Auf der Basis des erhaltenen individuellen Kontoauszugs seitens der AHV-Ausgleichskassen kann die ALK überprüfen, ob für Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung sowie für ihre mitarbeitenden Ehegatten und für den mitarbeitenden Ehegatten des Arbeitgebers Beiträge entrichtet worden sind und somit, ob diese Personen wieder im selben Betrieb arbeiten.
Da Rückforderungen u. U. 6 bis 7 Jahre nach der Anmeldung bei der ALK erfolgen müssen, bedingt dies eine längere absolute Verwirkungsfrist als die in Art. 25 Abs. 2 ATSG vorgesehene Frist von 5 Jahren. Die Möglichkeit eines Erlassgesuchs ist ausgeschlossen.