Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2023/68: Totalrevision des Bundesgesetzes über die Förderung der Beherbergungswirtschaft und Entwurf für ein neues Bundesgesetz über das Impulsprogramm zur Modernisierung von Beherbergungsbetrieben in saisonalen Feriengebieten · 17 Seiten

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sind die Kosten für die Erneuerung von energetischen Bauteilen nach Art. 1 Bst. b, c und d der Verordnung über die Massnahmen zur rationellen Energieverwendung und zur Nutzung erneuerbarer Energien.» Die Massnahmen nach Art. 1 Bst. a der Verordnung über die Massnahmen zur rationellen Energieverwendung und zur Nutzung erneuerbarer Energien (SR 642.116.1) würden ebenfalls zum touristischen Nutzen eines Beherbergungsbetriebes beitragen. Sie sollten daher ebenfalls unterstützungsfähig sein.

Nutzungspflicht (Art. 8 und 9)

GastroSuisse und HotellerieSuisse unterstützen, dass die Förderung mit der Pflicht zur Nutzung des Gebäudes als Beherbergungsbetrieb verbunden ist. Ebenfalls begrüsst wird die Möglichkeit, dass sich die Betriebe frühzeitig auskaufen können, wenn sie den Förderbeitrag pro rata temporis zurückzahlen. Sie lehnen aber die Pflicht zur jährlichen Selbstdeklaration (Art. 9 Abs. 2) ab. Die Umnutzung müsse der SGH sowieso gemeldet werden (Art. 8 Abs. 2). Eine jährliche Selbstdeklaration sei daher überflüssig und würde nur zu administrativem Aufwand und Kosten bei den Betrieben und der SGH führen.

Geltungsdauer (Art. 15)

HotellerieSuisse begrüsst die Laufzeit des Impulsprogrammes von 10 Jahren. Diese berücksichtige die Lebensdauer und die Investitionszyklen im Gebäudebereich.

Der Kanton ZH zweifelt daran, dass das Impulsprogramm nach 10 Jahren ersatzlos aufgehoben würde.