Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2023/68: Totalrevision des Bundesgesetzes über die Förderung der Beherbergungswirtschaft und Entwurf für ein neues Bundesgesetz über das Impulsprogramm zur Modernisierung von Beherbergungsbetrieben in saisonalen Feriengebieten · 17 Seiten
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Definition der Beherbergungsbetriebe (Art. 1)
Der Kanton NE fordert, dass für das Impulsprogramm auch kleinere Betriebe gefördert werden können. Die übliche Schwelle von in der Regel 15 Zimmer oder 30 Betten solle auf 5 Zimmer oder 10 Betten gesenkt werden.
Beschränkung auf saisonale Feriengebiete (Art. 2)
Die Kantone NE und TI, die SAB, HotellerieSuisse und die AG Berggebiete begrüssen, dass der Wirkungsbereich der NRP als räumlicher Geltungsbereich für das Impulsprogramm verwendet werden soll. Die Motion spreche zwar vom Alpenraum, die Hotellerie im Jurabogen sei aber mit denselben Herausforderungen konfrontiert und müsse entsprechend auch vom Impulsprogramm profitieren können.
Der Kanton TI betont, dass der räumliche Geltungsbereich des Impulsprogrammes genau definiert werden soll, so dass bestätigt wird, dass der ganze Kanton Tessin vom Impulsprogramm profitieren kann.
Kombination mit Darlehen der SGH oder der NRP (Art. 3 Absatz 5)
Der Kanton JU, die SAB sowie GastroSuisse, HotellerieSuisse und AG Berggebiet begrüssen, dass die Förderung aus dem Impulsprogramm auch mit Darlehen der SGH oder der NRP kombiniert werden können. Die Kombinationsmöglichkeit sei notwendig, um einen zusätzlichen Investitionsschub auszulösen. Gerade für kleinere und mittlere Betriebe wäre es ansonsten eine zu grosse Herausforderung während den zehn Jahren Laufzeit sowohl eine energetische Sanierung als auch eine touristische Investition durchzuführen.
Nachweis eines energetisch vorbildlichen Gebäudezustands (Art. 4)
Der Verein GEAK, GastroSuisse und HotellerieSuisse befürworten den Einsatz der GEAK-Klassen für den Nachweis eines energetisch vorbildlichen Gebäudezustandes ausdrücklich. Für den Verein GEAK ist das Vorgehen vergleichbar mit der Abwicklung der kantonalen Gebäudeprogramme einiger Kantone. Das Vorgehen lasse den Beherbergungsbetrieben die nötige Freiheit und stelle gleichzeitig die Vergleichbarkeit der einzelnen Sanierungsprojekte sicher. Der Verein GEAK begrüsst zudem, dass mit den vorgesehenen Massnahmen die beherbergungsspezifischen Eigenheiten bei Sanierungen künftig noch besser berücksichtigt werden können.
GastroSuisse und HotellerieSuisse warnen davor, dass die GEAK-Klassen für einen energetisch vorbildlichen Gebäudezustand nicht zu hoch angesetzt werden dürfen. Das Erreichen der erforderlichen GEAK-Klassen müsse ein realistisches Ziel bleiben.
Der Kanton TG erachtet die Voraussetzung von energetischen Gebäudestandards für die Förderung von touristischen Investitionen als sachfremd. Die Kantone seien zuständig für die energetischen Gebäudeanforderungen.
Anrechenbare Investitionskosten (Art. 5)
Der Kanton JU fordert, dass die anrechenbaren Investitionskosten sehr klar definiert werden müssen. Es gäbe bereits zahlreiche Programme, welche Investitionen in energetische Sanierungen unterstützen. Das Impulsprogramm müsse so ausgestaltet werden, dass eine Doppelförderung ausgeschlossen ist.
GastroSuisse und HotellerieSuisse sind einverstanden, dass im Impulsprogramm keine energetischen Bauteile gefördert werden sollen. Sie erachten die in der Vorlage vorgeschlagene Definition aber als nicht scharf genug und zu restriktiv. Sie schlagen daher vor Art. 5 Abs. 1 wie folgt zu ergänzen: «Als Investitionskosten für die Gewährung von A-Fonds-perdu-Beiträgen anrechenbar sind die Kosten für die Erneuerung von betriebsnotwendigen Sachanlagen der Beherbergungswirtschaft; davon ausgenommen