Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/98: Genehmigung des Addendums zur AIA-Vereinbarung Finanzkonten und der AIA-Vereinbarung Kryptowerte sowie Änderung des Bundesgesetzes und der Verordnung über den internationalen AIA in Steuersachen (AIAG und AIAV) · 91 Seiten

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hat dadurch leichter Zugang zu den Informationen, die für die Anwendung der Sorgfaltsverfahren erforderlich sind. In diesem Fall kann ein einziger meldender Anbieter von Kryptodienstleistungen benannt werden, der alle Sorgfaltspflichten erfüllt (für weitere Einzelheiten vgl. Abschn. III, Rz. 50 ff. des Kommentars zum MRK).

Schliesslich legt Unterabsatz D fest, dass die Unterlagen nach der Meldung mindestens fünf Jahre aufbewahrt werden müssen. In der Schweiz gilt eine Frist von zehn Jahren (vgl. Art. 17a VE-AIAG, der auf Art. 958f des Obligationenrechts vom 30. März 191129[OR] verweist).

Abschnitt IV – Begriffsbestimmungen

Abschnitt IV enthält die Definitionen der im MRK verwendeten Begriffe, insbesondere der relevanten Kryptowerte, der meldenden Anbieter von Kryptodienstleistungen, der relevanten Transaktionen, des meldepflichtigen Nutzers und der ausgenommenen Person.

Soweit erforderlich, werden diese Begriffe in anderen Teilen des erläuternden Berichts erklärt.

Abschnitt V – Wirksame Umsetzung

Staaten müssen über entsprechende Vorschriften und Verwaltungsverfahren verfügen, um die wirksame Umsetzung und die Einhaltung der Melde- und Sorgfaltspflichten nach dem MRK zu gewährleisten. Die Bestimmungen von Abschnitt V sind nicht direkt anwendbar und müssen in innerstaatliches Recht überführt werden. In der Schweiz werden sie durch den VE-AIAG und den E-AIAV oder allgemeine Rechtsbestimmungen konkretisiert. So gelangt beispielsweise das Rechtsmissbrauchsverbot auch im Bereich des AIA zur Anwendung.

4.5 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln des Bundesgesetzes über den interna-

tionalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen

Ersatz von Ausdrücken

Aufgrund des erweiterten Gegenstandes des Gesetzes sollen die Begriffe «AIA-Vereinbarung» und «Partnerstaat» ersetzt werden.

Abs. 1

Der Begriff «AIA-Vereinbarung» wird durch den Begriff «AIA-Vereinbarung Finanzkonten» ersetzt und gleichzeitig in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c der Begriff «AIA-Vereinbarung Kryptowerte» eingeführt. Dies erlaubt eine Unterscheidung zwischen den beiden multilateralen AIA-Vereinbarungen nach ihrem Inhalt.

29 SR 220