Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/98: Genehmigung des Addendums zur AIA-Vereinbarung Finanzkonten und der AIA-Vereinbarung Kryptowerte sowie Änderung des Bundesgesetzes und der Verordnung über den internationalen AIA in Steuersachen (AIAG und AIAV) · 91 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 47Fedlex · Erläuternder Bericht
Abs. 2
Der Begriff «Partnerstaat» wird wo erforderlich durch den Begriff «Partnerstaat GMS» ersetzt und gleichzeitig in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe cter der Begriff «Partnerstaat MRK» eingeführt. Dies erlaubt eine Klarstellung, ob es sich um einen Partnerstaat handelt, mit dem der AIA über Finanzkonten vereinbart wurde, oder um einen Partnerstaat, mit dem der AIA über Kryptowerte vereinbart wurde. Dabei kann ein Staat zugleich ein Partnerstaat GMS und ein Partnerstaat MRK sein. Der Begriff «Partnerstaat» bezeichnet daher einen Partnerstaat mit welchem der GMS oder der MRK vereinbart wurde.
Art. 1 Abs. 1 Bst. a, c und d
Das Addendum zur AIA-Vereinbarung Finanzkonten und die AIA-Vereinbarung Kryptowerte werden in Absatz 1 ergänzt. Damit sind die entsprechenden internationalen Rechtsgrundlagen durch den Begriff des anwendbaren Abkommens gemäss der Definition nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a erfasst. Dies reflektiert, dass der Gegenstand des Gesetzes neu den GMS einschliesslich seiner Aktualisierung und den MRK umfasst.
Art. 2
Abs. 1
Aufgrund des erweiterten Gegenstandes des Gesetzes sind in Absatz 1 die verwendeten Begriffe anzupassen oder neue Begriffe zu ergänzen.
Mit «Melderahmen für Kryptowerte» oder «MRK» (Art. 2 Abs. 1 Bst. bbis VE-AIAG) ist der Melderahmen für Kryptowerte der OECD gemeint. Dieser ist der AIA-Vereinbarung Kryptowerte beigelegt und in Kapitel 4.2 erläutert.
Infolge der Einführung der Begriffe «Partnerstaat GMS» (Art. 2 Abs. 1 Bst. cbis VE-AIAG) und «Partnerstaat MRK» (Art. 2 Abs. 1 Bst. cter VE-AIAG) und der Änderung von Artikel 1 VE-AIAG erfasst der Begriff «Partnerstaat» neu sowohl Partnerstaaten GMS als auch Partnerstaaten MRK. Da der MRK bereits eine Definition von Partnerstaat enthält, wird darauf in der Definition von Partnerstaat MRK verwiesen. Diese Definition beinhaltet sowohl Partnerstaaten, mit denen der AIA über Kryptowerte gestützt auf die AIA-Vereinbarung Kryptowerte erfolgt als auch Partnerstaaten, mit denen dieser auf der Basis bilateraler Abkommen umgesetzt wird.
Der Begriff des meldenden Anbieters von Kryptodienstleistungen ist in der Beilage zur AIA-Vereinbarung Kryptowerte definiert (Abschn. IV Unterabschn. B). Dieser Begriff gilt unverändert auch für die Umsetzung in der Schweiz. Ausnahmen für spezifische meldende Anbieter von Kryptodienstleistungen aufgrund ihres geringen Risikos sind beim AIA über Kryptowerte nicht vorgesehen (anders als beim AIA über Finanzkonten). Entsprechend besteht kein Raum, solche Ausnahmen im schweizerischen Umsetzungsrecht zu konkretisieren. Als meldender Anbieter von Kryptodienstleistungen gilt somit eine natürliche Person oder ein Rechtsträger, die bzw. der gewerblich (vgl. hierzu Art. 12b VE-AIAG und Art. 30a E-AIAV) eine Dienstleistung zur Durchführung von