Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/98: Genehmigung des Addendums zur AIA-Vereinbarung Finanzkonten und der AIA-Vereinbarung Kryptowerte sowie Änderung des Bundesgesetzes und der Verordnung über den internationalen AIA in Steuersachen (AIAG und AIAV) · 91 Seiten
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Tauschgeschäften für oder im Auftrag von Kundinnen und Kunden anbietet und dabei insbesondere als Gegenpartei oder Intermediär auftritt oder eine Handelsplattform zur Verfügung stellt (Abschn. IV Unterabschn. B MRK). Eine Dienstleistung zur Durchführung von Tauschgeschäften umfasst jede Dienstleistung, durch die Kundinnen oder Kunden relevante Kryptowerte gegen Fiat-Währungen oder umgekehrt erhalten oder relevante Kryptowerte gegen andere relevante Kryptowerte tauschen können.
Keine Dienstleistung zur Durchführung von Tauschgeschäften stellen jedoch z.B. die Aktivitäten eines Investmentfonds, der in relevante Kryptowerte investiert, dar, da diese Aktivitäten es den Anlegern des Fonds nicht ermöglichen, Tauschgeschäfte durchzuführen. Ebensowenig stellt eine Anlageberatung eine Dienstleistung zur Durchführung von Tauschgeschäften dar, insofern die Kundin oder der Kunde alleine aufgrund der Beratung keine relevanten Kryptowerte gegen Fiat-Währungen oder umgekehrt erhält oder relevante Kryptowerte gegen andere relevante Kryptowerte tauschen kann, sondern dazu selbst weitere Schritte vorkehren muss bzw. durch einen anderen Dienstleister vorkehren lassen muss. Im Gegenzug gilt jedoch die Anlageberaterin oder der Anlageberater nicht als Kryptowertnutzerin respektive Kryptowertnutzer, sondern es ist jene Person als solche/r zu identifizieren, für die die Anlageberaterin oder der Anlageberater handelt («look through», vgl. Abschn. IV Unterabschn. D Nr. 2 MRK). Hält hingegen ein Dienstleister die Kryptowerte für eine Kundin oder einen Kunden in eigenem Namen und führt selbst Tauschgeschäfte für Rechnung dieser Kundin oder dieses Kunden durch, so erbringt er eine Dienstleistung zur Durchführung von Tauschgeschäften. Sind die übrigen Voraussetzungen gegeben (z.B. gewerbliche Tätigkeit, vgl. hierzu Art. 12b VE-AIAG und Art. 30a E-AIAV), qualifiziert dieser Dienstleister als meldender Anbieter von Kryptodienstleistungen.
Da der Begriff des meldenden Anbieters von Kryptodienstleistungen in der Beilage zur AIA-Vereinbarung Kryptowerte definiert ist, wird er im AIAG nicht wiederholt. Diese Definition gilt für alle Staaten. Für die Zwecke der schweizerischen Umsetzung definiert der VE-AIAG jedoch zwei weitere Begriffe für bestimmte Untergruppen von meldenden Anbietern von Kryptodienstleistungen:
• Der Begriff «relevanter meldender Anbieter von Kryptodienstleistungen» (Art. 2 Abs. 1 Bst. dbis VE-AIAG) bezeichnet jene meldenden Anbieter von Kryptodienstleistungen gemäss Abschnitt IV Unterabschnitt B MRK, die über einen Anknüpfungspunkt zur Schweiz («Nexus») gemäss Abschnitt I Unterabschnitt A oder B MRK verfügen.
• Der Begriff «schweizerischer meldender Anbieter von Kryptodienstleistungen» (Art. 2 Abs. 1 Bst. dter VE-AIAG) bezeichnet jene meldenden Anbieter von Kryptodienstleistungen gemäss MRK, die relevante meldende Anbieter von Kryptodienstleistungen sind (d.h. über einen Anknüpfungspunkt zur Schweiz gemäss MRK verfügen) und zudem in der Schweiz die Sorgfalts- und Meldepflichten nach dem MRK erfüllen.
Diese Begriffe reflektieren, dass der MRK verschiedene Anknüpfungspunkte vorsieht, aber die Sorgfalts- und Meldepflichten jeweils nur in einem Staat erfüllt werden müssen (Abschn. I Unterabschn. C bis H MRK). Hierfür sieht der MRK eine Hierarchie der Anknüpfungspunkte sowie eine Wahlmöglichkeit bei Anknüpfungspunkten der gleichen hierarchischen Stufe zu zwei Staaten vor. Verfügt ein meldender Anbieter von Kryptodienstleistungen beispielsweise über einen Anknüpfungspunkt zur Schweiz und 48/91