Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/98: Genehmigung des Addendums zur AIA-Vereinbarung Finanzkonten und der AIA-Vereinbarung Kryptowerte sowie Änderung des Bundesgesetzes und der Verordnung über den internationalen AIA in Steuersachen (AIAG und AIAV) · 91 Seiten

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über einen hierarchisch vorgehenden Anknüpfungspunkt zum Ausland, so handelt es sich um einen relevanten meldenden Anbieter von Kryptodienstleistungen (Anknüpfungspunkt zur Schweiz), aber nicht um einen schweizerischen meldenden Anbieter von Kryptodienstleistungen (keine Unterstellung unter die Sorgfalts- und Meldepflichten in der Schweiz). Verfügt ein meldender Anbieter von Kryptodienstleistungen umgekehrt über einen Anknüpfungspunkt zur Schweiz und geht dieser Anknüpfungspunkt hierarchisch den Anknüpfungspunkten zum Ausland vor, so handelt es sich um einen relevanten meldenden Anbieter von Kryptodienstleistungen (Anknüpfungspunkt zur Schweiz) und einen schweizerischen meldenden Anbieter von Kryptodienstleistungen (Unterstellung unter die Sorgfalts- und Meldepflichten in der Schweiz).

Die Prüfung, ob ein Dienstleister die vorgeschriebenen Meldungen in der Schweiz machen muss, erfolgt somit in mehreren Schritten: Zuerst ist zu prüfen, ob er ein meldender Anbieter von Kryptodienstleistungen gemäss der Definition von Abschnitt IV Unterabschnitt B MRK ist. Danach ist zu prüfen, ob der meldende Anbieter von Kryptodienstleistungen über einen massgeblichen Anknüpfungspunkt zur Schweiz gemäss Abschnitt I Unterabschnitt A MRK verfügt (d.h. ein relevanter meldender Anbieter von Kryptodienstleistungen ist, welcher gewissen Pflichten in der Schweiz unterliegt). Zuletzt ist zu prüfen, ob der relevante meldende Anbieter von Kryptodienstleistungen gemäss den Regelungen von Abschnitt I Unterabschnitte B-H MRK die Melde- und Sorgfaltspflichten in der Schweiz erfüllen muss (d.h. ein schweizerischer meldender Anbieter von Kryptodienstleistungen ist).

Der übergangsrechtliche Aspekt zum Begriff des schweizerischen meldenden Anbieters von Kryptodienstleistungen wird von Artikel 41bis VE-AIAG geregelt.

Die Begriffe «bestehendes Konto» und «Neukonto» werden mit Bezug auf die Aktualisierung des GMS ergänzt (Bst. i und j). Es wird für die Unterscheidung zwischen bestehendem Konto und Neukonto spätestens auf das Inkrafttreten der Änderung des AIAG abgestellt (Ziff. 1). Ergänzend wird in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer 2 und Buchstabe j Ziffer 2 VE-AIAG festgehalten, dass für die Unterscheidung zwischen einem bestehenden Konto und einem Neukonto in Bezug auf jene Konten, die nur aufgrund der Umsetzung des Addendums zur AIA-Vereinbarung Finanzkonten als Finanzkonto gelten, allein das Inkrafttreten der vorliegenden Änderung des AIAG massgebend ist (vgl. Abschn. VIII Unterabschn. C Nr. 9 und 10 GMS).

Abs. 2

Die in Absatz 2 vorgesehene Möglichkeit der breiteren Definition des Begriffs «teilnehmender Staat» wird aufgehoben. Diese Möglichkeit war in den ersten Jahren der Umsetzung des GMS erforderlich und wurde in Artikel 1 AIAV präzisiert. Seit der Aufhebung von Artikel 1 AIAV mit Wirkung per 1. Januar 2019 wurde diese Option in keinem Abkommen mehr vorgesehen und auch im Rahmen des Addendums zur AIA-Vereinbarung Finanzkonten oder der AIA-Vereinbarung Kryptowerte nicht aufgenommen. Die Bestimmung erübrigt sich somit.