Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/98: Genehmigung des Addendums zur AIA-Vereinbarung Finanzkonten und der AIA-Vereinbarung Kryptowerte sowie Änderung des Bundesgesetzes und der Verordnung über den internationalen AIA in Steuersachen (AIAG und AIAV) · 91 Seiten

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Abs. 3 und 4

Die Beilage zur AIA-Vereinbarung Kryptowerte verwendet an verschiedenen Stellen Platzhalter für den umsetzenden Staat, namentlich «[Staat/Gebiet]» und «[Adjektiv, das den Staat bzw. das Gebiet bezeichnet]», sowie für das Datum des Tages vor der Umsetzung des MRK durch den Staat. Absatz 3 hält fest, dass diese Platzhalter in Bezug auf die Umsetzung durch die Schweiz als «Schweiz» bzw. «schweizerisch» zu verstehen sind. Absatz 4 hält fest, dass das Datum dem Tag vor Inkrafttreten der Änderung des AIAG entspricht.

Art. 2a

Artikel 2a VE-AIAG entspricht dem bisherigen Artikel 6 AIAG. Da dieser Bestimmung allgemeine Bedeutung sowohl für den AIA über Finanzkonten als auch für den AIA über Kryptowerte zukommt, wird die Bestimmung in den Abschnitt 1: Allgemeine Bestimmungen verschoben.

Art. 2b

Der bisherige Artikel 8 AIAG wird durch den neuen Artikel 2b VE-AIAG ersetzt, welcher sowohl für den AIA über Finanzkonten als auch für den AIA über Kryptowerte gilt. Neu werden die Kommentare der OECD zur AIA-Vereinbarung Finanzkonten, ihrem Addendum und ihrer Beilage sowie zur AIA-Vereinbarung Kryptowerte und ihrer Beilage für massgeblich erklärt. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die OECD-Kommentare Gegenstand der multilateralen Verhandlungen sowie der Länderprüfungen der multilateralen Gremien, insbesondere des Global Forum sind. Der alternative Ansatz einer Übernahme der OECD-Kommentare in das schweizerische Recht birgt das Risiko von Divergenzen, was das Level Playing Field beeinträchtigen kann. Mit dem direkten Verweis auf die OECD-Kommentare wird diesem Risiko begegnet.

Die massgebende Fassung der OECD-Kommentare wird auf der Internetseite der ESTV bezeichnet.

Gliederungstitel nach Art. 2b

Der Gliederungstitel Abschnitt 2: Gemeinsamer Meldestandard für Informationen über Finanzkonten wird neu vor Artikel 3 verschoben, statt wie bisher vor Artikel 7. Dies reflektiert die neue Struktur mit einem neuen Abschnitt für die Umsetzung des MRK.

Art. 3

Abs. 4

Absatz 4 wird um den neuen Buchstaben b ergänzt. Dies reflektiert die Änderung der entsprechenden Bestimmung in Abschnitt VIII Unterabschnitt B Nummer 1 Buchstabe a GMS. Die Änderung wird aus Gründen der Kohärenz in Absatz 4 aufgenommen, um sicherzustellen, dass Abschnitt VIII Unterabschnitt B Nummer 1 Buchstabe a GMS in seiner Gesamtheit in Absatz 4 reflektiert ist.