Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/98: Genehmigung des Addendums zur AIA-Vereinbarung Finanzkonten und der AIA-Vereinbarung Kryptowerte sowie Änderung des Bundesgesetzes und der Verordnung über den internationalen AIA in Steuersachen (AIAG und AIAV) · 91 Seiten

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Abs. 9bis

Der Kommentar zum GMS sieht neu vor, dass Staaten zusätzlich zu den in Abschnitt VIII Unterabschnitt B GMS bezeichneten Kategorien von nicht meldenden Finanzinstituten optional auch sogenannte qualifizierte gemeinnützige Rechtsträger als solche behandeln können. Der Kommentar zum GMS legt die der Ausnahme zugrunde liegenden Voraussetzungen fest. Er stellt weiter klar, dass Staaten in diesem Fall den Begriff «qualifizierter gemeinnütziger Rechtsträger» in den GMS oder eine entsprechende Umsetzungsgesetzgebung aufnehmen müssen und ergänzend entweder eine Liste der Kategorien der innerstaatlichen Rechtsträger bezeichnen, die diese Voraussetzungen erfüllen, oder eine allgemeine Beschreibung dieser Voraussetzungen aufnehmen.

In der Schweiz sollen diese Rechtsträger als nicht meldende Finanzinstitute qualifizieren. Bisher sind die entsprechenden Ausnahmebestimmungen in Artikel 5 (Vereine) und 6 (Stiftungen) AIAV geregelt. Da für diese gemeinnützigen Rechtsträger ein geringes Risiko besteht, dass sie als Vehikel zur Steuerumgehung missbraucht werden, sollen diese Einrichtungen auch in Zukunft als nicht meldende Finanzinstitute gelten, sofern sie die entsprechenden Voraussetzungen der OECD erfüllen. Dazu werden die bestehenden Bestimmungen in der AIAV aufgehoben (vgl. Kapitel 4.6) und in Absatz 9bis VE-AIAG die dem internationalen Konsens entsprechende Ausnahmenbestimmung aufgenommen.

Der Kommentar zum GMS stellt klar, dass die Staaten, die den Begriff des qualifizierten gemeinnützigen Rechtsträgers übernehmen, über geeignete Rechts- und Verwaltungsmechanismen verfügen müssen, um sicherzustellen, dass bestätigt wird, dass ein Rechtsträger, der den Status eines qualifizierten gemeinnützigen Rechtsträgers beansprucht, die Voraussetzungen erfüllt, bevor er als nicht meldendes Finanzinstitut gilt. Geeignete Mechanismen sind namentlich:

• Detaillierte Regulierungsvorschriften, die festlegen, wann ein Rechtsträger als qualifizierter gemeinnütziger Rechtsträger gilt, und nach denen eine Regierungsbehörde überprüft, ob der Rechtsträger die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt. Entsprechend beauftragt Absatz 9bis den Bundesrat mit der Bezeichnung der Voraussetzungen. Dies erfolgt in der AIAV (Art. 6a E-AIAV) in Übereinstimmung mit den Vorgaben der OECD. Inhaltlich entsprechen die Voraussetzungen jenen für die Steuerbefreiung bei den direkten Steuern (z.B. Art. 56 Bst. g und h DBG).

• Ein weiterer geeigneter Mechanismus ist gemäss OECD-Kommentar zum GMS, dass ein Rechtsträger bei einer Regierungs- oder Justizbehörde einen positiven Entscheid über die Erfüllung der Voraussetzungen für die Qualifikation als qualifizierter gemeinnütziger Rechtsträger einholt. Da die Voraussetzungen der OECD für eine Qualifikation als qualifizierter gemeinnütziger Rechtsträger inhaltlich den Schweizer Voraussetzungen für die Steuerbefreiung bei den direkten Steuern entsprechen, erfolgt dies in der Schweiz durch die Bestätigung der zuständigen Steuerverwaltung über die entsprechende Steuerbefreiung. 51/91