Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/98: Genehmigung des Addendums zur AIA-Vereinbarung Finanzkonten und der AIA-Vereinbarung Kryptowerte sowie Änderung des Bundesgesetzes und der Verordnung über den internationalen AIA in Steuersachen (AIAG und AIAV) · 91 Seiten
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• Auch ein staatlich geführtes Register, in das die qualifizierten gemeinnützigen Rechtsträger die Aufnahme beantragen müssen (z. B. im Rahmen der Beantragung einer innerstaatlichen Steuerbefreiung des Rechtsträgers oder zur Bestätigung der steuerlichen Abzugsfähigkeit von Spenden an die Wohltätigkeitseinrichtung), ist gemäss OECD-Kommentar zum GMS ein geeigneter Mechanismus. In der Schweiz führen verschiedene Kantone öffentlich verfügbare Listen der steuerbefreiten juristischen Personen.
In Absatz 9bis wird deshalb festgehalten, dass die Qualifikation als qualifizierter gemeinnütziger Rechtsträger und damit als nicht meldendes Finanzinstitut eine Bestätigung der zuständigen schweizerischen Steuerverwaltung über die Erfüllung der entsprechenden Voraussetzungen voraussetzt. Es bestehen keine Vorschriften über die Form dieser Bestätigung, diese kann somit auch beispielsweis in elektronischer Form oder per E-Mail erfolgen.
Art. 7 Abs. 2 und 3 Bst. b
Artikel 7 regelt die Anwendung und Weiterentwicklung der AIA-Vereinbarung Finanzkonten. Die Aufnahme des analogen Artikels 12c VE-AIAG für den AIA über Kryptowerte wird als Gelegenheit genutzt, Artikel 7 an dessen Wortlaut respektive das revidierte RVOG anzupassen. So wird in Absatz 2 die Präzisierung, dass übrige Änderungen der Bundesversammlung zur Genehmigung zu unterbreiten sind, aufgehoben. Diese Präzisierung ist auf Gesetzesstufe nicht erforderlich; sie ergibt sich aus Artikel 166 Absatz 2 der Bundesverfassung30 (BV). Zudem wird Absatz 3 Buchstabe b AIAG an den geänderten Wortlaut von Artikel 7a Absatz 3 Buchstabe c RVOG angepasst, der seit 1. Mai 2015 in Kraft ist.
Art. 6 und 8
Artikel 6 und 8 werden aufgehoben und durch Artikel 2a bzw. 2b ersetzt, da diesen Bestimmungen allgemeine Bedeutung sowohl für den AIA über Finanzkonten als auch für den AIA über Kryptowerte zukommt.
Art. 10 Abs. 4 und 5
Abs. 4
Absatz 4 enthält Konkretisierungen in Bezug auf die Priorität bei der Meldung der Funktion, aufgrund der eine meldepflichtige Person (im Sinne von Abschn. VIII Unterabschn. D Nr. 2 GMS) als beherrschende Person (im Sinne von Abschn. VIII Unterabschn. D Nr. 6 GMS) oder Inhaberin einer Eigenkapitalbeteiligung (im Sinne von Abschn. VIII Unterabschn. C Nr. 4 GMS) gilt. Diese Regelung aus dem Kommentar zum GMS konkretisiert die Meldepflichten, weshalb sie ins AIAG aufgenommen wird. Absatz 4 konkretisiert dabei nur die Hierarchie für die Meldepflicht und übernimmt diesbezüglich den Wortlaut des Kommentars zum GMS (Abschn. VIII Ziff. 133). Absatz 4 regelt somit nur den Inhalt der Meldung und nicht die Identifikation der beherrschenden Person(en). Diese erfolgt gemäss den entsprechend anwendbaren Vorschriften (vgl. Abschn.
30 SR 101