Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/98: Genehmigung des Addendums zur AIA-Vereinbarung Finanzkonten und der AIA-Vereinbarung Kryptowerte sowie Änderung des Bundesgesetzes und der Verordnung über den internationalen AIA in Steuersachen (AIAG und AIAV) · 91 Seiten

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VIII Unterabschn. D Nr. 6 und Unterabschn. C Nr. 4 GMS; Wegleitung Standard für den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten Gemeinsamer Meldestandard der ESTV vom 8. Januar 2021, Ziffer. 4.8).

Abs. 5

Absatz 5 enthält Konkretisierungen in Bezug auf meldepflichtige Personen (im Sinne von Abschn. VIII Unterabschn. D Nr. 2 GMS), die in mehr als einem Staat steuerlich ansässig sind. Die Bedingungen, unter denen eine natürliche Person als steuerlich ansässig zu betrachten ist, sind im innerstaatlichen Recht der verschiedenen Staaten festgelegt. Darin werden verschiedene Arten der Zugehörigkeit zu einem Staat behandelt, die nach innerstaatlichem Steuerrecht die Grundlage für eine umfassende Besteuerung (unbeschränkte Steuerpflicht) bilden. Im innerstaatlichen Recht sind auch Fälle geregelt, in denen eine natürliche Person nach dem Steuerrecht eines Staates als in diesem Staat ansässig gilt (z.B. Diplomaten und andere im öffentlichen Dienst tätige Personen). Bezüglich meldepflichtigen Personen, die in mehr als einem Staat steuerlich ansässig sind, konnten bisher allfällige Doppelbesteuerungsabkommen zur Bestimmung der steuerlichen Ansässigkeit herangezogen werden (sog. «Tie-Breaker-Regeln»). Neu gelten diese Personen als Personen eines meldepflichtigen Staates in Bezug auf alle diese Staaten, d.h. das Konto gilt als meldepflichtiges Konto in Bezug auf alle diese Staaten. Diese Regelung aus dem Kommentar zum GMS (Abschn. IV Ziff. 4 und Abschn. VI Ziff. 7 des Kommentars zum GMS) konkretisiert die Meldepflichten, weshalb sie ins AIAG aufgenommen werden soll.

Die übergangsrechtlichen Aspekte zu Absatz 4 und 5 werden von Artikel 41bis VE-AIAG geregelt.

Gliederungstitel nach Art. 12

Im neuen Abschnitt 2a: Melderahmen für Kryptowerte finden sich die Ausführungsbestimmungen, welche für die Umsetzung des MRK gelten.

Art. 12a

Der MRK kennt Ausnahmen in Bezug auf die meldepflichtigen Personen (ausgenommene Personen gemäss Abschn. IV Unterabschn. E MRK), unter anderem für staatliche Rechtsträger (Abschn. IV Unterabschn. E, Nr. 7 MRK), internationale Organisationen (Abschn. IV Unterabschn. E Nr. 8 MRK) und Zentralbanken (Abschn. IV Unterabschn. E Nr. 9 MRK). Im Gegensatz zum GMS handelt es sich dabei nur um Ausnahmen in Bezug auf die meldepflichtigen Personen (Abschn. IV Unterabschn. D Nr. 7 MRK), nicht jedoch in Bezug auf die meldenden Anbieter von Kryptodienstleistungen (Abschn. IV Unterabschn. B Nr. 1 MRK).

Artikel 12a konkretisiert drei Kategorien von ausgenommenen Personen in analoger Weise wie dies Artikel 3 Absätze 1-3 AIAG für die nicht meldenden Finanzinstitute beim AIA über Finanzkonten vorsieht.31

31 Für Erläuterungen zu Artikel 3 Absätze 1-3 AIAG siehe BBl 2015 5437, S. 5483 f.