Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/98: Genehmigung des Addendums zur AIA-Vereinbarung Finanzkonten und der AIA-Vereinbarung Kryptowerte sowie Änderung des Bundesgesetzes und der Verordnung über den internationalen AIA in Steuersachen (AIAG und AIAV) · 91 Seiten
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Art. 12b
Abs. 1
Relevante meldende Anbieter von Kryptodienstleistungen sind meldende Anbieter von Kryptodienstleistungen, welche gemäss MRK über einen Anknüpfungspunkt (Nexus) zur Schweiz verfügen (Art. 2 Abs. 1 Bst. dbis VE-AIAG). Der MRK verweist bei gewissen dieser Anknüpfungspunkte auf das nationale Recht. Artikel 12b Absatz 1 delegiert die erforderliche Konkretisierung an den Bundesrat. Er legt die Kriterien fest, nach denen ein meldender Anbieter von Kryptodienstleistungen:
• im Sinne von Abschnitt I Unterabschnitt A Nummer 1 MRK als in der Schweiz steuerlich ansässig gilt,
• im Sinne von Abschnitt I Unterabschnitt A Nummer 2 MRK als einer Pflicht zur Einreichung von Steuerinformationsformularen unterliegend gilt oder
• im Sinne von Abschnitt I Unterabschnitt B MRK als über eine Zweigniederlassung in der Schweiz verfügend gilt.
Abs. 2
Als meldender Anbieter von Kryptodienstleistungen qualifiziert eine natürliche Person oder ein Rechtsträger, die/der eine Dienstleistung zur Durchführung von Tauschgeschäften für oder im Auftrag von Kundinnen und Kunden (einschliesslich Nutzerinnen und Nutzer von Dienstleistungen meldender Anbieter von Kryptodienstleistungen) gewerblich erbringt (Abschn. IV Unterabschn. B Nr. 1 MRK). Die Formulierung «gewerblich» schliesst natürliche Personen und Rechtsträger aus, die eine Dienstleistung nur sehr selten aus nichtkommerziellen Gründen erbringen. Um zu bestimmen, was mit «gewerblich» gemeint ist, kann auf die entsprechenden Vorschriften der einzelnen Staaten Bezug genommen werden (Abschn. IV Ziff. 22 des Kommentars zum MRK). Der Bundesrat legt die Kriterien fest, nach denen das Anbieten einer Dienstleistung zur Durchführung von Tauschgeschäften für oder im Auftrag von Kundinnen und Kunden als gewerblich gilt. Dabei gelten diese Kriterien nur für die Beurteilung, ob das Element «gewerblich» vorliegt. Die übrigen Elemente der Definition des meldenden Anbieters von Kryptodienstleistungen sind gemäss Abschnitt IV Unterabschnitt B Nummer 1 MRK und dem zugehörigen Kommentar zu beurteilen.
Art. 12c
Artikel 12c entspricht Artikel 7 AIAG. Analog der AIA-Vereinbarung Finanzkonten sieht die AIA-Vereinbarung Kryptowerte vor, dass die auszutauschenden Informationen nach den geltenden Melde- und Sorgfaltsvorschriften gemäss dem MRK beschafft werden (vgl. dazu die Erläuterungen zur Präambel der AIA-Vereinbarung Kryptowerte in Kapitel 4.3). Der MRK wird zwecks Übernahme ins Schweizer Recht der AIA-Vereinbarung Kryptowerte beigelegt. Die der Bundesversammlung zur Genehmigung unterbreitete Fassung des MRK in Form einer Beilage zur AIA-Vereinbarung Kryptowerte wird in der systematischen Sammlung des Bundesrechts veröffentlicht.