Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/98: Genehmigung des Addendums zur AIA-Vereinbarung Finanzkonten und der AIA-Vereinbarung Kryptowerte sowie Änderung des Bundesgesetzes und der Verordnung über den internationalen AIA in Steuersachen (AIAG und AIAV) · 91 Seiten

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die FINMA kann hierzu auch auf Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe f des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 200734 (FINMAG) verwiesen werden.

Die erhaltenen Informationen dürfen dabei nur zur Erfüllung der jeweiligen Aufgaben verwendet werden, d.h. seitens der ESTV nur für die Aufgaben nach dem AIAG und seitens der FINMA, der SROs und der AOs nur für die Aufgaben nach der Bundesgesetzgebung über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung. Eine Verwendung der Informationen für andere Zwecke (z.B. Verrechnungssteuer, direkte Steuern) ist somit ausgeschlossen.

Artikel 40 FINMAG bleibt ausdrücklich vorbehalten. Dieser Zusatz ist deklaratorischer Natur, handelt es sich doch bei Absatz 2 um eine Kann-Bestimmung. Vorbehalten ist auch ohne ausdrückliche Nennung übergeordnetes Recht, welches einer Übermittlung der Informationen entgegenstehen würde (z.B. Vorschriften des Abkommensrechts wie das Spezialitätsprinzip gemäss Art. 22 Abs. 2 Amtshilfeübereinkommen).

Art. 28

Abs. 1-4

Absätze 1-4 werden um den Begriff der relevanten meldenden Anbieter von Kryptodienstleistungen ergänzt (vgl. Erläuterungen zu Art. 13-39). Namentlich erstreckt sich die Kontrolle der ESTV auf alle meldenden Anbieter von Kryptodienstleistungen mit einem Anknüpfungspunkt zur Schweiz, selbst wenn sie in einem anderen Staat den Melde- und Sorgfaltspflichten unterstehen. Insbesondere unterstehen auch diese meldenden Anbieter von Kryptodienstleistungen Pflichten in der Schweiz (z.B. Meldung über die Erfüllung der Meldepflicht in einem anderen Staat). Die Kontrolle der ESTV umfasst auch die Frage, ob eine natürliche Person oder ein Rechtsträger als relevanter meldender Anbieter von Kryptodienstleistungen qualifiziert (vgl. Erläuterungen zu Art. 25 Abs. 1 VE-AIAG).

Abs. 5 Bst. a

Absatz 5 Buchstabe a wird um den Begriff der meldenden Anbieter von Kryptodienstleistungen ergänzt (vgl. Erläuterungen zu Art. 13-39). Der ESTV kann somit eine Feststellungsverfügung über die Eigenschaft als meldender Anbieter von Kryptodienstleistungen beantragt werden.

Art. 31 Abs. 3

Das Addendum zur AIA-Vereinbarung Finanzkonten sieht in Abschnitt 2 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii vor, dass Staaten, die per 1. Januar 2026 noch nicht über die notwendigen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Aktualisierung des GMS verfügen, mittels Notifikation um die Zustimmung ihrer Partnerstaaten ersuchen können, während eines bestimmten Übergangszeitraums weiterhin Informationen ohne die Anwendung oder den Abschluss der erweiterten Melde- und Sorgfaltsverfahren der Aktualisierung des GMS zu übermitteln (vgl. Ausführungen in Kapitel 4.1). Artikel 39 Absatz 5 VE-

34 SR 956.1