Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/98: Genehmigung des Addendums zur AIA-Vereinbarung Finanzkonten und der AIA-Vereinbarung Kryptowerte sowie Änderung des Bundesgesetzes und der Verordnung über den internationalen AIA in Steuersachen (AIAG und AIAV) · 91 Seiten
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AIAG soll die Kompetenz zur Zustimmung zu entsprechenden Anträgen von Partnerstaaten dem Bundesrat übertragen (vgl. nachfolgende Erläuterungen). Wird einem Partnerstaat die Übergangsfrist nicht gewährt oder ist diese abgelaufen, so sieht Artikel 31 Absatz 3 vor, dass das EFD die entsprechenden Schritte anordnen kann, d.h. entweder:
a) dass die Schweiz dem betreffenden Partnerstaat gemäss Abschnitt 3 Absatz 3 AIA-Vereinbarung Finanzkonten keine Informationen mehr übermittelt; oder
b) dass die Schweiz den Informationsaustausch gegenüber dem betreffenden Partnerstaat gemäss Abschnitt 7 Absätze 3 und 4 AIA-Vereinbarung Finanzkonten aussetzt.
In Fällen in denen die Übergangsfrist nicht gewährt wird (Bst. b) oder diese abgelaufen ist (Bst. a), kann sich eine rasche Reaktion als erforderlich erweisen, weshalb eine Delegation an das EFD sinnvoll erscheint. Bei seinen Entscheiden über die Gewährung einer Übergangsfrist sowie der entsprechenden Schritte, wenn die Übergangsfrist nicht gewährt wird oder diese abgelaufen ist, soll sich das EFD insbesondere an den Entwicklungen auf internationaler Ebene orientieren, wie beispielsweise Empfehlungen des Global Forum.
Art. 32
Abs. 1
Die Strafbestimmung zur Verletzung der Melde- und Sorgfaltspflichten wird um die Pflichten beim AIA über Kryptowerte ergänzt, namentlich die im anwendbaren Abkommen und in Artikel 12d und 12f genannten Sorgfaltspflichten betreffend die Überprüfung der Kryptowertnutzerinnen und -nutzer und die Identifizierung der meldepflichtigen Nutzer und Nutzerinnen und der beherrschenden Personen, die meldepflichtige Personen sind (Bst. b), die Registrierungspflicht nach Artikel 13a (Bst. c), die Informationspflicht nach Artikel 14a Absätze 1 und 3 (Bst. d) und die Meldepflichten nach den Artikeln 12e und 15 Absätze 1bis und 1ter (Bst. e).
Das Global Forum hat zudem im Rahmen der ergänzenden Prüfung des Rechtsrahmens der Schweiz («Supplementary Review of the AEOI Legal Framework»; Bericht noch nicht publiziert) gegenüber der Schweiz zwei Empfehlungen betreffend die Strafbestimmungen ausgesprochen, die im Rahmen dieser Revision ebenfalls umgesetzt werden sollen:
Erstens hat das Global Forum gerügt, dass keine Strafbestimmung für die Verletzung der Aufbewahrungspflicht nach Artikel 17a AIAG besteht. Die Erhältlichkeit der Unterlagen und Belege ist von zentraler Wichtigkeit insbesondere mit Blick auf die tatsächliche Durchführbarkeit der Aufsicht durch die ESTV. Eine Verletzung der Aufbewahrungspflicht hat somit beträchtliche Auswirkungen auf die effektive Umsetzung des AIA und soll damit entsprechend unter Strafe gestellt werden. Folglich wird Absatz 1 um einen neuen Buchstaben für die Verletzung der Aufbewahrungspflicht ergänzt, welche sowohl für den AIA über Finanzkonten als auch für den AIA über Kryptowerte gilt.