Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/98: Genehmigung des Addendums zur AIA-Vereinbarung Finanzkonten und der AIA-Vereinbarung Kryptowerte sowie Änderung des Bundesgesetzes und der Verordnung über den internationalen AIA in Steuersachen (AIAG und AIAV) · 91 Seiten

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Abs. 2

Zweitens wurde gerügt, dass die Schweiz die Anforderungen bei den subjektiven Tatbestandsmerkmalen zu hoch ansetzt und nur die vorsätzliche Pflichtverletzung unter Strafe stellt. Die Ausgestaltung der Strafbestimmungen soll sicherstellen, dass alle Rechtsunterworfenen (Finanzinstitute, aber auch meldende Anbieter von Kryptodienstleistungen) sich sorgfältig um die Einhaltung der Melde- und Sorgfaltspflichten bemühen, unter anderem indem sie diesen Aufgaben die nötigen Ressourcen zuteilen.

Durch die Aufnahme der Fahrlässigkeit in Absatz 2 wird verhindert, dass einzelne Rechtsunterworfene die erforderlichen Investitionen unterlassen ohne mit entsprechenden Straffolgen rechnen zu müssen. Unter Berücksichtigung des geringeren Unrechtsgehalts ist die Strafandrohung bei fahrlässiger Begehung reduziert.

Die rechtsvergleichende Analyse zeigt, dass die vorgeschlagenen Sanktionen im Falle von Verletzungen der AIA-Pflichten durch meldende Finanzinstitute im internationalen Vergleich angemessen sind und in allen untersuchten Staaten die Verstösse sowohl bei vorsätzlicher als auch fahrlässiger Begehung sanktioniert werden.

Art. 32a

Der OECD-Kommentar zum MRK sieht vor, dass die Staaten Mechanismen haben, um Pflichtverletzungen adressieren zu können. Insbesondere sollen sie angemessen administrativrechtliche oder strafrechtliche Strafen für die Verletzung der Melde- und Sorgfaltspflichten und die Verletzung der Auskunftspflichten vorsehen (vgl. Abschn. V Ziff. 19 des Kommentars zum MRK).

Entsprechend soll neu die Verletzung der Auskunftspflicht gegenüber der ESTV gemäss Artikel 25 Absatz 1 VE-AIAG unter Strafe gestellt werden. Dies gewährleistet die Durchsetzung dieser Auskunftspflicht. Eine Verletzung der Auskunftspflicht kann sowohl in der Erteilung von falschen Auskünften wie auch in der Verweigerung der Auskunft bestehen. Dem geringeren Unrechtsgehalt bei fahrlässiger Verletzung der Auskunftspflicht wird durch die reduzierte Strafandrohung Rechnung getragen.

Art. 35

Bei den Straftaten betreffend die Selbstauskunft soll auch bestraft werden, wer einem meldenden schweizerischen Finanzinstitut oder einem schweizerischen meldenden Anbieter von Kryptodienstleistungen vorsätzlich keine Selbstauskunft erteilt. Diese Ergänzung kann insbesondere zur Anwendung gelangen, wenn eine Änderung der Gegebenheiten eintritt oder ein Ausnahmefall gemäss Artikel 11 Absatz 8 Buchstabe b AIAG oder Artikel 12f Absatz 2 Buchstabe b VE-AIAG vorliegt. Wird beispielsweise eine Geschäftsbeziehung zwischen einem schweizerischen meldenden Anbieter von Kryptodienstleistungen und einem meldepflichtigen Nutzer oder einer meldepflichtigen Nutzerin aufgrund einer gerichtlichen oder behördlichen Anordnung begründet, so muss der schweizerische meldende Anbieter von Kryptodienstleistungen eine Selbstauskunft einholen. Dabei kann er den meldepflichtigen Nutzer oder die meldepflichtige Nutzerin darauf hinweisen, dass die Verweigerung der Selbstauskunft gemäss Artikel 35 strafbar ist. 66/91