Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/98: Genehmigung des Addendums zur AIA-Vereinbarung Finanzkonten und der AIA-Vereinbarung Kryptowerte sowie Änderung des Bundesgesetzes und der Verordnung über den internationalen AIA in Steuersachen (AIAG und AIAV) · 91 Seiten
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Art. 38 und 39
Abs. 2
Die Kompetenz zur Aufnahme von Staaten in die Partnerstaatenliste der Schweiz obliegt bislang dem Parlament (Art. 39 Abs. 1 AIAG). Analog der Regelung nach Artikel 28 des Bundesgesetzes vom 16. Juni 201735 über den internationalen automatischen Austausch länderbezogener Berichte multinationaler Konzerne (ALBAG) soll die Genehmigungskompetenz für die Aufnahme eines Staates in die Liste nach Abschnitt 7 Absatz 1 Buchstabe f der AIA-Vereinbarung Finanzkonten und in die Liste nach Abschnitt 7 Absatz 1 Buchstabe g der AIA-Vereinbarung Kryptowerte dem Bundesrat übertragen werden. Wirksam wird der Informationsaustausch, wenn der auf der Schweizer Liste aufgeführte Staat die Schweiz ebenfalls als Staat meldet, mit dem er oder es den Austausch vornehmen will. Andernfalls findet kein Austausch statt.
Als Partnerstaaten der Schweiz kommen nur Staaten infrage, welche die Pflichten bezüglich Vertraulichkeit, Datenschutz und sachgemässe Verwendung der Informationen sowie die Konsultationspflicht nach den Abschnitten 5 und 6 der AIA-Vereinbarung Finanzkonten bzw. der AIA-Vereinbarung Kryptowerte einhalten. Diese Pflichten sind integrierender Bestandteil der AIA-Vereinbarung Finanzkonten bzw. der AIA-Vereinbarung Kryptowerte und werden namentlich vom Global Forum detailliert überprüft. Bei deren Nichteinhaltung kann die Schweiz den Informationsaustausch mit dem betreffenden Partnerstaat aussetzen (Abschn. 7 Abs. 3 AIA-Vereinbarung Finanzkonten bzw. Abschn. 7 Unterabschn. 5 AIA-Vereinbarung Kryptowerte).
Entsprechend sollen Artikel 38 aufgehoben und Artikel 39 geändert werden.
Abs. 3
Abschnitt 7 Unterabschnitt 1 Buchstabe c der AIA-Vereinbarung Kryptowerte sieht vor, dass Staaten in ihren Notifikationen Anfragen stellen können, die übermittelten Informationen über Kryptowerte auch für Steuerarten verwenden zu dürfen, für welche dieser Staat einen Vorbehalt zum Amtshilfeübereinkommen gemacht hat.
Das Amtshilfeübereinkommen sieht vor, dass Staaten für bestimmte Steuerarten einen Vorbehalt anbringen können (Art. 30 Abs. 1 Bst. a Amtshilfeübereinkommen). Dabei wirkt ein Vorbehalt immer reziprok: wenn ein Staat für eine Steuerart keine Amtshilfe nach dem Amtshilfeübereinkommen leistet, kann er für diese Steuerart auch keine Amtshilfe nach dem Amtshilfeübereinkommen in Anspruch nehmen. Für die Schweiz gilt das Amtshilfeübereinkommen
• für die Einkommens-, Gewinn-, Vermögens- und Kapitalsteuern (einschliesslich der Steuern auf Gewinnen aus der Veräusserung von Vermögen, die separat erhoben werden [Kapitalgewinnsteuern]) auf nationaler Ebene, d.h. die direkten Bundessteuern und die Verrechnungssteuer – zu diesen Steuerarten ist ein Vorbehalt nicht möglich, sie zählen zwingend zum Anwendungsbereich des Amtshilfeübereinkommens;
35 SR 654.1